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08.05.2020

Mitteilung von Überstunden an Vorgesetzte

Es ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Personalbuchhaltung den jeweiligen Vorgesetzten und der Geschäftsführung Mitteilungen über Überstunden der betreffenden Mitarbeiter zukommen lässt.

Gefragt wurde, ob es zulässig sei, dass unregelmäßige oder regelmäßige Mitteilungen der Personalbuchhaltung über die Überstunden der Mitarbeiter an den jeweiligen Vorgesetzten und die Geschäftsführung erfolgen.

Der Arbeitgeber darf gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG mit Mitarbeiterdaten umgehen, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Wenn Vorgesetzte und ggf. auch die Geschäftsführung von der Personalbuchhaltung die jeweiligen Überstunden der ihnen unterstehenden Mitarbeiter mitgeteilt bekommen, ist dies vertretbar. Anhand der Überstunden können die Vorgesetzten erkennen, wie stark die einzelnen Mitarbeiter belastet sind und ggf. eine Umverteilung der Aufgaben vornehmen. Bei einer großen Zahl von Überstunden könnten sie auch auf deren Abbau hinwirken. Gegebenenfalls könnte auch die Einstellung neuer Mitarbeiter für bestimmte, besonders belastete Bereiche in Betracht kommen.

Quelle: BayLDA

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