Mitteilung von Rückständen bei der Hausgeldzahlung
Die Hausverwaltung darf alle Eigentümerinnen und Eigentümer innerhalb einer Eigentümergemeinschaft darüber informieren, inwieweit die einzelnen Eigentümer ihre Hausgeldzahlungspflichten erfüllt haben.
Augenscheinlich empfinden es manche Eigentümerinnen und Eigentümer in der Eigentümergemeinschaft als Datenschutzverstoß, wenn die Hausverwaltung alle Eigentümer darüber informiert, inwieweit einzelne Eigentümer ihre Pflicht zur Zahlung von Hausgeld erfüllt haben. Vor diesem Hintergrund ist auf die datenschutzrechtliche Rechtslage hinweisen.
Demgemäß darf die Hausverwaltung alle Eigentümerinnen und Eigentümer im Vorfeld der Eigentümerversammlung über den Stand der Begleichung der Hausgeldzahlungen durch die einzelnen Eigentümer informieren. Dies deshalb, weil die Eigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG a.F . über die Abrechnung der Hausverwaltung beschließen müssen. Um dies in informierter Art und Weise tun zu können, müssen sie den Stand der Erfüllung der Hausgeldzahlungspflichten durch die einzelnen Eigentümer kennen, da die Beschlussfassung über die Abrechnung auch diese Zahlungen umfasst. Die Mitteilung des Stands der Erfüllung der Hausgeldzahlungen an alle Eigentümer ist daher datenschutzrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zulässig, weil sie als zur Durchführung des Verwaltervertrags erforderlich anzusehen ist.
Im Übrigen ist alleine die Eigentümergemeinschaft befugt, im Falle von Hausgeldrückständen den säumigen Eigentümer zu verklagen (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2017 – V ZR 166/16), was zumindest in der Regel einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft voraussetzt. Auch aus diesem Grunde muss der Verwalter alle Eigentümer über den Stand der Hausgeldzahlungen aller Eigentümer informieren und die Verarbeitung auch aus diesem Grund nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zulässig ist.
Quelle: BayLDA
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