BGH: Verein muss E-Mail-Adressen der Mitglieder herausgeben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Dezember 2025 ein Urteil gesprochen, das für jeden eingetragenen Verein relevant ist (Az. II ZR 132/24). Das Gericht entschied: Ein Vereinsmitglied hat unter bestimmten Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse daran, die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder zu erhalten. Die Datenschutz-Grundverordnung steht einem solchen Herausgabeverlangen nicht entgegen.
Der Fall: Grundstücksverkauf, Mitgliederversammlung, blockierter Kontakt
Ausgangspunkt war ein eingetragener Sportverein in Bayern. Im September 2021 fand eine virtuelle Mitgliederversammlung statt. Auf der Tagesordnung stand die nachträgliche Genehmigung eines Grundstücksverkaufs aus dem Jahr 2018. Ein Mitglied wollte im Vorfeld andere Mitglieder kontaktieren, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen, und bat den Verein um die E-Mail-Adressen aller Mitglieder. Der Verein verweigerte die Herausgabe.
Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München gaben dem klagenden Mitglied recht. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision des Vereins zurück.
Was der BGH entschieden hat
Der BGH stellte fest: Vereinsmitglieder haben kraft ihres Mitgliedschaftsrechts Anspruch auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können und dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange anderer Mitglieder entgegenstehen. Die Mitgliederliste zählt dazu.
Ein berechtigtes Interesse liegt nach dem BGH vor, wenn ein Mitglied andere Mitglieder vor einer Mitgliederversammlung kontaktieren will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Dabei muss es dem auskunftsbegehrenden Mitglied selbst überlassen bleiben, auf welchem Weg und an welche Mitglieder es herantritt. Der Verein darf dem Mitglied keine Alternativwege wie Vereinszeitschrift, Internetforum oder Treuhänder aufzwingen.
Vereinsbeitritt als Vertrag im Sinne der DSGVO
Das Gericht befasste sich auch mit der datenschutzrechtlichen Seite. Es stellte klar: Der Vereinsbeitritt fällt unter den Vertragsbegriff des Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO. Dieser erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, an dem die betroffene Person beteiligt ist.
Der BGH betonte: Der Begriff „Vertrag“ ist dabei nicht zivilrechtlich, sondern datenschutzrechtlich und unionsautonom auszulegen. Vereinsgründung und Vereinsbeitritt begründen einen solchen Vertrag. Sein Inhalt wird durch die Vereinssatzung konkretisiert.
Die Weitergabe der E-Mail-Adressen an ein Mitglied mit berechtigtem Interesse ist nach Ansicht des BGH zur Vertragserfüllung erforderlich. Wer einem Verein beitritt, muss damit rechnen, dass seine Kontaktdaten in diesem Rahmen an andere Mitglieder weitergegeben werden.
Unsere Empfehlungen
Vereine, Verbände und gemeinnützige Organisationen
Das BGH-Urteil gilt für alle eingetragenen Vereine unabhängig von Größe und Zweck. Folgende Punkte sollten geprüft werden:
- Prüfen Sie, ob Ihre Datenschutzerklärung und Ihre Eintrittserklärung transparent machen, dass Kontaktdaten bei berechtigtem Interesse an andere Mitglieder weitergegeben werden können.
- Lehnen Sie Anfragen auf Herausgabe der Mitgliederliste nicht pauschal ab. Prüfen Sie im Einzelfall, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt.
- Alternativwege wie ein internes Forum oder ein Treuhänder entbinden Sie nicht von der Pflicht zur Herausgabe, wenn das anfragende Mitglied selbst entscheiden will, wen und wie es kontaktiert.
- Dokumentieren Sie Anfragen und Ihre Entscheidungen schriftlich, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Sie das Interesse ordnungsgemäß geprüft haben.
Kanzleien und Freiberufler
Das Urteil ist ein wichtiger Orientierungspunkt für die Beratung von Vereinen. Besonders relevant:
- Der BGH legt den Vertragsbegriff in Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO unionsautonom aus. Diese Auslegung kann auch in anderen Mitgliedschaftsverhältnissen außerhalb des Vereinsrechts relevant werden.
- Hinweisen Sie Mandanten darauf, dass eine pauschale Weigerung zur Herausgabe der Mitgliederliste ein Klagerisiko darstellt.
- Prüfen Sie bestehende Vereinssatzungen auf Regelungen zur Datenweitergabe und empfehlen Sie eine Anpassung, wo nötig.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10. Dezember 2025, Az. II ZR 132/24
Lassen Sie sich unverbindlich von einem Datenschutzbeauftragten beraten.
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