Manchmal kann ein datenschutzrechtliches Fehlverhalten dem Unternehmen oder Betrieb nicht vorgeworfen werden, nämlich dann, wenn Beschäftigte Daten zu eigenen privaten Zwecken und nicht zumindest in der Annahme, im Interesse des Arbeitgebers zu handeln, verarbeiten. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn Bankmitarbeiter, die privat eine Wohnung vermieten, die Möglichkeit einer Bonitätsabfrage nutzen, um die Bonität eines möglichen Mieters abzufragen.
Für solche Handlungen ist nicht mehr der Arbeitgeber verantwortlich, sondern die oder der Beschäftigte wird selbst zum Verantwortlichen und kann Adressat aufsichtsbehördlicher Maßnahmen werden. Bei der Verhängung entsprechender Maßnahmen spielt es für die Datenschutzbehörde auch eine Rolle, welche insbesondere arbeitsrechtlichen Maßnahmen der Arbeitgeber bereits ergriffen hat.
Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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