Vermieter erkundigten sich, ob sie Daten von Mietern und aus Mietverhältnissen an (so genannte) Träger der Wohnungslosenhilfe übermitteln dürfen. Die Übermittlung sollte dem Ziel dienen, Mietern Beratung und Hilfe durch diese Stellen zukommen zu lassen, um das Mietverhältnis zu stabilisieren.
Eine gesetzliche Rechtsgrundlage, die pauschal eine Datenübermittlung von Vermietern an gesetzliche Sozialleistungsträger oder auch an freie Träger erlaubt, die Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen Beratungs- und Unterstützungsleistungen anbieten, ist nicht ersichtlich. Denn die Übermittlungen sind nach Auffassung des Landesbeauftragten nicht zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO). Auch die Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO dürfte in der Regel zugunsten der schutzwürdigen Interessen der Mieter ausfallen.
Denn die §§ 22 Abs. 9 SGB II und 36 SGB XII sehen vor, dass (erst) das Gericht, bei dem eine Räumungsklage eingereicht wird, den zuständigen Sozialleistungsträger informiert. Vermieter tragen zwar häufig vor, dieser Zeitpunkt sei verspätet. Allerdings ist dies vornehmlich durch eigennützige wirtschaftliche Erwägungen begründet. Das Interesse der Vermieter, frühzeitig Mieteinnahmen und den Fortbestand des Mietverhältnisses zu stabilisieren, um den Aufwand der Mahnungen, Vollstreckungen, Räumung und neuen Mietersuche zu vermeiden, überwiegt regelmäßig nicht das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, frei entscheiden zu können, ob, wann, in welchem Umfang und ggf. bei welchem (freien) Träger sie Hilfsangebote in Anspruch nehmen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass nicht jeder relevante Zahlungsverzug zwangsläufig künftig in eine Wohnungslosigkeit münden muss.
Dem Vermieter bleibt es unbenommen, betroffenen Personen Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen und damit auf Hilfsangebote und die zuständigen Träger aufmerksam zu machen, oder auch Daten zu übermitteln, nachdem die Betroffenen zuvor informiert und freiwillig eingewilligt haben (vgl. Art. 7, Art. 4 Nr. 11 DSGVO, ErwGr 32, 42 und 43).
Sollten neben der möglicherweise drohenden Wohnungslosigkeit weitere gefährdende Begleitumstände vorliegen (z.B. konkrete Verdachtsmomente auf Kindeswohlgefährdung, Verwahrlosung, Gesundheitsgefährdung, Straftaten), wäre die Erforderlichkeit einer Datenübermittlung ausschließlich an dafür zuständige Stellen im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Quelle: LfD Sachsen-Anhalt
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