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02.05.2021

Mieterdaten an Grundversorger

Übermittlung von Mieterdaten an den Grundversorger

Es stellte sich die Frage, ob Vermieter berechtigt sind, dem örtlichen Strom-Grundversorger bei Einzug eines neuen Mieters dessen Namen mitzuteilen. Als Hintergrund wurde geschildert, dass die Kosten der Stromversorgung in der jeweiligen Wohnung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen dem Vermieter in Rechnung gestellt werden würden, falls der neue Mieter innerhalb dieser Frist keinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat.

Nach § 38 EnWG kann der Grundversorger, wenn der Mieter zuvor keinen Stromliefervertrag abgeschlossen hat, mit der ersten Stromabnahme in der neu bezogenen Wohnung die Energielieferung in Rechnung stellen. Kommt durch die Stromentnahme aufgrund einer so genannten Realofferte ein Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV mit dem Grundversorger zustande, ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger auf Anforderung (unter anderem) seinen Namen mitzuteilen (§ 2 Abs. 3 StromGVV). Zuweilen kommen jedoch die Kunden diesen Mitteilungspflichten nicht nach.

Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Mieterdaten vom Vermieter direkt an den Grundversorger kommt wiederum Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO in Betracht. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters kann dann vorliegen, wenn er ohne die Übermittlung der Mieterdaten an den Grundversorger die Kosten des Stromverbrauchs des Mieters zu tragen hätte. Eine Rechtsgrundlage, die regelmäßig eine Haftung des Vermieters für den Fall vorsieht, dass der Mieter keine Mitteilung an den Grundversorger erteilt, ist jedoch nicht ersichtlich. Allerdings ist eine Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig, wenn dies für die Wahrung der Interessen eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Hier können die Interessen des Grundversorgers herangezogen werden. Dieser hat ein berechtigtes Interesse, den Namen desjenigen zu erfahren, der aufgrund seiner Realofferte den Stromliefervertrag durch die Stromentnahme hat zustande kommen lassen. Allerdings ist hier insbesondere das Interesse derjenigen Mieter am Unterbleiben der Übermittlung zu berücksichtigen, die ordnungsgemäß einen Vertrag mit einem Stromlieferanten ihrer Wahl abgeschlossen haben.

Vor diesem Hintergrund kommt eine rein vorsorgliche Datenübermittlung an den Grundversorger nicht in Betracht. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mieter keinen Stromliefervertrag abgeschlossen haben und auch seinen Mitteilungspflichten gegenüber dem Grundversorger nicht nachgekommen sein könnte, sind die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO erfüllt und folglich Mitteilungen der Mieternamen zulässig.

Als praktische Lösung hat der Landesbeauftragte vorgeschlagen, den Mieter z.B. bei Einzug darum zu bitten, dem Vermieter binnen vier Wochen zu bestätigen, dass ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde. Diese Bitte könnte zusammen mit der Information erfolgen, dass bei Ausbleiben dieser Bestätigung der Vermieter dem örtlichen Grundversorger den Namen des Mieters mitteilen würde.

Quelle: LfD Sachsen-Anhalt

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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