Exzessive Datenerhebungen in Mietbewerbungsverfahren
Bei einer Vor-Ort-Prüfung eines Internetportals, das seinen geschäftlichen Schwerpunkt im Schalten von Anzeigen für den Verkauf oder die Vermietung von Wohnungen gesetzt hat, wurden die verschiedenen Prozesse innerhalb der Angebote des Internetportals beleuchtet.
In dem geprüften Portal gibt es verschiedene Angebote für unterschiedliche Nutzungsbedürfnisse. So können Anbieter*innen z. B. bei der Erstellung eines Vermietungsangebots verschiedene Kategorien personenbezogener Daten auswählen, die Mietinteressent*innen ausfüllen sollen. Umgekehrt können auch Wohnungssuchende ein Profil anlegen und darin verschiedenste personenbezogene Daten angeben, die dann bei Interesse an einem bestimmten Angebot übermittelt werden können. Dazu gehörten u.a. auch intimste Angaben als Begründung für den angestrebten Umzug wie z. B. die „Trennung einer Partnerschaft“ oder die „Vergrößerung einer Familie“, die unter verschiedenen Antwortmöglichkeiten ausgewählt werden sollen. Den Nutzer*innen wird dabei suggeriert, dass sie bei möglichst umfassenden Angaben die besten Chancen auf die Wohnung haben.
Die Betreiberin des Portals war der Ansicht, sie habe innerhalb des mit registrierten Nutzer*innen geschlossenen Nutzungsvertrags das Recht, solche Daten zur Vertragserfüllung zu erheben und zu verarbeiten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zweck des Vertrags ist in dem genannten Beispiel die Förderung des Abschlusses eines Mietvertrags. Für den Abschluss des Mietvertrags dürfen Vermieter*innen z. B. Angaben zur Familienplanung der Mieter*innen jedoch nicht erheben. Folglich können solche Angaben auch nicht zur Durchführung eines Vertrags erforderlich sein, der das Ziel hat, Anbieter*innen und Wohnungssuchende über das Internet zusammenzuführen. Auch von einer wirksamen Einwilligung könnte hier kaum ausgegangen werden, da viele Mietinteressent*innen u.a. aufgrund der allgemein angespannten Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt von der angebotenen Leistung abhängig sind und sich zur Erhöhung ihrer Chancen auf dem Wohnungsmarkt zur Abgabe entsprechender Auskünfte genötigt sehen könnten.
Im Rahmen von Mietbewerbungsverfahren dürfen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten erhoben werden, die für den Abschluss des Mietvertrags erforderlich sind. Dieser Grundsatz darf nicht dadurch umgangen werden, dass eine Online-Plattform zwischengeschaltet wird.
Quelle: BInBDI
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks