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10.07.2022

Masernschutzimpfung im Kindergarten

Nachweis der Masernschutzimpfung in Kindergarten und Schule

Für die Anfertigung und Speicherung einer Kopie des Impfausweises oder ärztlichen Attestes für die Schülerakte beziehungsweise zum Verbleib im Kindergarten besteht keine Rechtsgrundlage. Dies kann nur mit einer wirksamen Einwilligung der Eltern oder Sorgeberechtigten nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSGVO erfolgen.

Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes im März 2020 erhielt der Thüringer Landesdesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) zahlreiche Beschwerden und Anfragen von Eltern, die den Umgang mit Impfdokumenten (Impfausweis oder ärztliches Attest über die Kontraindikation zur Impfung) von Kindern in Schulen und Kindergärten betrafen. Zentrale Fragen waren, ob Schulen und Kindergärten Kopien der Impfdokumente anfertigen und diese aufbewahren dürfen und wie die Nachweisführung zu erfolgen hat, wenn eine Masernimpfung aus medizinsicher Sicht kontraindiziert und insofern nicht erfolgt ist.

Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Nachweis über die Masernschutzimpfung gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung zu erbringen. Der/die Leiter/in ist die Person, die mit den Leitungsaufgaben in der jeweiligen Einrichtung beauftragt ist, vergleiche § 2 Nr. 15 IfSG. Im Falle der Thüringer Schulen ist dies die Schulleitung, die in der Regel die jeweiligen Klassenlehrer mit der Entgegennahme des Impfnachweises beauftragt. Im Falle der Kindergärten ist dies der/die Leiter/in des jeweiligen Kindergartens. Eine Ausnahme von der Impfpflicht besteht unter anderem für Personen, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert ist oder wenn die Personen bereits immun sind. Die medizinische Kontraindikation muss jedoch – ebenso wie der Nachweis über die erfolgte Impfung – ärztlich bestätigt sein, § 20 Abs. 9 Satz 1 Nummer 2 IfSG. Streitig war zunächst, ob dieses Zeugnis lediglich die Kontraindikation als solche bestätigen oder auch die Diagnose enthalten muss.

Im Oktober 2020 erfolgte eine Klärung dieser Fragen durch Änderung des von Schulen und Kindertagesstätten zu verwendendem AnkreuzFormulars durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS). Nur dieses Formular ist zur Akte zu nehmen; wodurch bestätigt ist, dass keine Diagnosen oder Impfdokumente kopiert und zu den Akten genommen werden dürfen. Das neue Formular ist unter folgender Internetseite einsehbar: https://bildung.thueringen.de/fileadmin/schule/aktiv/gesundheit/Erfassungsbogen_Impfstatus_Masern_Schueler.pdf.

Ursprünglich, das heißt bis Oktober 2020, enthielt das Formular jedoch keine Ankreuzoption dafür, dass eine (ärztlich bestätigte) medizinische Kontraindikation für die Masernschutzimpfung vorliegt, wodurch die genannten Unklarheiten entstanden waren. Daher hatte sich der TLfDI bereits Anfang August 2020 schriftlich an das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und das TMBJS gewandt und, um diese Lücke zu schließen, die Aufnahme einer entsprechenden Ankreuzoption für die Vorlage einer ärztlichen Kontraindikation empfohlen. In gegenseitiger Zusammenarbeit entstand sodann das aktuelle Formular.

Quelle: LfDI Thüringen

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