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28.09.2021

Live-Streaming von Ratssitzungen

Live-Streams von Ratssitzungen dienen dazu, demokratische Abstimmungsprozesse auf kommunaler Ebene transparenter zu machen. Zudem sollen die in den Sitzungen diskutierten Inhalte einer größeren Zahl von Bürgerinnen und Bürgern nähergebracht werden. Für ein rechtmäßiges Streaming sind allerdings die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten. Die Landeshauptstadt Hannover bat die Datenschutzaufsicht darum, dazu im Organisations- und Personalausschuss Stellung zu nehmen. Live-Streams von Ratssitzungen können – gerade in Zeiten aufkeimender Politikverdrossenheit – die demokratische Basis stärken und das allgemeine Interesse der Bürgerinnen und Bürger an Politik fördern. Gleichwohl müssen bei allen Vorteilen, die das Streaming mit sich bringt, auch die Grundrechte derer beachtet werden, die in der Ratssitzung entweder als Mandatsträger Rede und Antwort stehen oder als Interessierte aus dem Publikum heraus die Sitzung verfolgen.

Im Zuge des Live-Streamings werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung setzt eine gesetzliche Rechtsgrundlage oder die Einwilligung der jeweils betroffenen Person voraus. In Niedersachsen findet sich die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Live-Streamings aus Ratssitzungen in § 64 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Demnach sind Bild- und Tonaufnahmen von Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung zulässig, wenn die Hauptsatzung der Kommune eine entsprechende Regelung enthält. Auch in anderen Bundesländern gibt es entsprechende Regelungen.

Transparenz, aber nicht um jeden Preis

Aus datenschutzrechtlicher Sicht muss insbesondere beachtet werden, dass keine Aufnahmen von Personen gemacht werden, die nicht Mitglieder der Vertretung sind, also zum Beispiel von Zuschauerinnen und Zuschauern. Von diesen muss immer vor Beginn der Bild- und/oder Tonaufnahmen eine Einwilligung eingeholt werden. Doch auch die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger können verlangen, dass ihre Redebeiträge nicht übertragen werden (§ 64 Abs. 2 Satz 3 NKomVG). Kommunen sollten organisatorische Vorkehrungen treffen, welche die praktische Umsetzung dieses Rechts ermöglichen. Dies könnte etwa ein optisches oder akustisches Signal an den Aufnahmeleiter sein, das per Knopfdruck durch die Mandatsträger ausgelöst wird oder auch das Heben einer farbigen Karte.

Echte Live-Übertragung oder Mediathek?

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommunen bei ihrer Entscheidung zum Einsatz von Live-Streaming entscheiden müssen, ob die Übertragung mit dem Ende der Sitzung tatsächlich gestoppt wird und es somit bei einer wortwörtlichen Live-Übertragung bleibt oder ob eine Aufzeichnung weiterhin in einer Mediathek zum Abruf bereitgestellt werden soll. Steht die Aufzeichnung weiterhin zum Abruf bereit, sollte ein Löschkonzept sicherstellen, dass diese nur so lange abgerufen werden kann, wie es auch erforderlich ist. Über die Erforderlichkeit entscheidet die jeweilige Kommune eigenverantwortlich. Denkbar wäre, dass die Aufzeichnung einer vorangegangenen Sitzung gelöscht wird, sobald die Aufzeichnung der nächsten Sitzung zum Abruf bereitgestellt wird. Eine darüber hinaus gehende Speicherdauer, etwa zur Nachverfolgung politischer Prozesse, die sich über mehrere Sitzungen hinziehen, sollte in der Hauptsatzung entsprechend begründet werden.

Bei allen Vorteilen gilt es grundsätzlich zu bedenken, dass Daten, die über das Internet veröffentlicht werden, nicht ohne Weiteres vollständig gelöscht werden können. Denn es kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass die Daten kopiert und weiterverbreitet werden.

Quelle: LfD Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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