Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
Das Gericht hat die Frage geklärt, ab welchem Zeitpunkt man als Setzer des Links verpflichtet ist, diesen zu entfernen und was genau passiert, wenn man den Link nicht entfernt.
- Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.
- Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.
- Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu Eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände.
Lesen Sie hier das Urteil im Wortlaut.
Fazit: Künftig wird es Betreibern von Webseiten noch schwieriger gemacht Links auf die Inhalte anderer Webseiten zu setzen. Bereits schon durch die Anzahl der Verlinkung einer durchschnittlichen Homepage, die man nach Auffassung des Gerichts zu prüfen hat, ist das eine große Herausforderung für jeden Webmaster. Man wird sehen wie diese Vorgabe in kommenden Verfahren durch die Instanzgerichte angewendet wird.
Quelle: BGH
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