Kein Einverständnis durch Vernetzung!
LinkedIn-Vernetzung ist keine Einwilligung in Werbe-E-Mails
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 20. November 2025 entschieden, dass eine Vernetzung auf LinkedIn keine Grundlage für den Versand von Werbe-E-Mails bildet (Az. 23 C 120/25). Ein Unternehmer hatte E-Mail-Adressen aus dem Netzwerk entnommen und diese über eine Marketing-Software für Werbezwecke genutzt. Das Gericht verurteilte ihn zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 453,87 Euro.
Der Fall: E-Mail-Adresse aus LinkedIn, Werbung ohne Einwilligung
Der Beklagte betreibt ein Unternehmen im Bereich IT-Dienstleistungen und IT-Sicherheit. Er war mit dem Geschäftsführer der klagenden GmbH auf LinkedIn indirekt vernetzt. Am 18. April 2025 und am 2. Mai 2025 sendete er Werbe-E-Mails an die geschäftliche E-Mail-Adresse der Klägerin. Die Adresse hatte er zuvor aus dem Netzwerkprofil entnommen und in eine professionelle E-Mail-Marketing-Software hochgeladen.
Eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin lag nicht vor. Sie mahnte den Beklagten ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie den Ersatz der Abmahnkosten. Der Beklagte verweigerte die Unterlassung. Er argumentierte, die LinkedIn-Vernetzung begründe ein ausreichendes Einverständnis und die beworbenen Leistungen stünden im Bezug zum Geschäftsbetrieb der Klägerin.
Die Entscheidung: Kein Einverständnis durch Social-Media-Präsenz
Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage vollständig statt. Unverlangte Werbe-E-Mails greifen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Das ergibt sich aus § 823 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB. Als Schutzmaßstab zog das Gericht § 7 UWG heran. Danach ist E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung.
Den Einwilligungsbegriff bestimmte das Gericht anhand von Art. 4 Nr. 11 DS-GVO. Eine Einwilligung muss demnach freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgen. Eine konkludente oder mutmaßliche Einwilligung genügt nicht.
Das Gericht stellte klar: Die bloße LinkedIn-Vernetzung begründet keine Einwilligung in den Empfang von Werbe-E-Mails. Das gilt auch bei einer indirekten Verbindung. Die Adresse war zudem nicht im Zusammenhang mit einem Kauf oder Verkauf erlangt worden. Damit scheidet auch die Bestandskundenprivilegierung nach § 7 Abs. 3 UWG aus.
Einen weiteren Punkt hob das Gericht hervor: Wer sich auf sozialen Netzwerken öffentlich präsentiert, erklärt damit nicht sein Einverständnis, auf anderen Kommunikationswegen Werbung zu erhalten. Die Präsenz auf LinkedIn macht den Eingriff in Betriebsabläufe durch ungewollte E-Mail-Werbung nicht weniger schwerwiegend.
Die Wiederholungsgefahr blieb bestehen. Die nachträgliche Entfernung aus dem E-Mail-Verteiler reicht dafür nicht aus. Erforderlich wäre eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gewesen. Da der Beklagte diese verweigerte, drohte das Gericht für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an.
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Unternehmen und KMU
Wer B2B-E-Mail-Marketing betreibt, braucht für jede Adresse eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung. Eine LinkedIn-Vernetzung genügt dafür nicht. Das gilt unabhängig davon, ob die beworbene Leistung fachlich zum Empfänger passt. Wer Kontaktdaten aus sozialen Netzwerken in Marketing-Software lädt und darüber Werbung versendet, riskiert Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Bestehende Verteilerlisten sollten auf ihre Rechtsgrundlage geprüft werden. Fehlt eine dokumentierte Einwilligung, darf die Adresse nicht für Werbezwecke genutzt werden.
Kanzleien und Freiberufler
Anwälte, Steuerberater und andere Freiberufler nutzen LinkedIn häufig zur Akquise. Dieses Urteil gilt auch für sie: Der Versand von Werbe-E-Mails setzt eine ausdrückliche Einwilligung voraus. Kontaktdaten aus LinkedIn dürfen nicht ohne weiteres für E-Mail-Kampagnen genutzt werden. Wer rechtssicher arbeiten will, sollte sein E-Mail-Marketing auf ein sauberes Opt-in-Verfahren umstellen und Adressen nur auf Basis einer nachweisbaren Einwilligung verwenden.
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025, Az. 23 C 120/25
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