Kurabgabe – Angabe der Mieter
Dem ULD wurde mitgeteilt, dass eine kommunale Einrichtung Vermieter aufgefordert habe, personenbezogene Daten von ihren Mietern, bei denen es sich um Dauermieter handelte, zu erheben und diese der kommunalen Einrichtung zu übermitteln. Hintergrund war eine etwaige Erhebung einer Kurabgabe gegenüber den Mietern. Der betreffende Vermieter fragte das ULD, ob es zulässig sei, dass der Vermieter die personenbezogenen Daten von dem Mieter erhebe und an die Verwaltung übermittele. Maßgebend ist, ob für diese Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage vorliegt. Als mögliche Rechtsgrundlage kann im Einzelfall § 10 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in Verbindung mit der betreffenden kommunalen Kursatzung in Betracht kommen. Dabei sind jedoch die allgemeinen Grundsätze zur Verarbeitung personenbezogener Daten, z. B. die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit, zu berücksichtigen. Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Daten nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden können, dürfen die Daten nicht übermittelt werden.
§ 10 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz: Kurabgabesatzungen können aus sozialen, kulturellen oder sonstigen wichtigen Gründen Ermäßigungen und die teilweise oder vollständige Befreiung für Personen oder Personengruppen von der Kurabgabepflicht vorsehen. Insbesondere kann die Anerkennung von Kurabgaben, die in anderen Gemeinden entrichtet wurden, bestimmt werden.
In dem konkreten Fall verhielt es sich so, dass sich aus der betreffenden Kurabgabensatzung ergab, dass Dauermieter nicht von dem abgabepflichtigen Personenkreis erfasst waren. Die Datenverarbeitung wäre vor diesem Hintergrund aus Sicht des ULD nicht erforderlich und daher nicht zulässig gewesen.
Was ist zu tun? Die Verwaltung sollte gegenüber den Vermietern die konkrete Rechtsgrundlage benennen, auf die die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gestützt werden darf. Sieht die jeweilige, datenschutzkonform ausgestaltete Kurabgabensatzung die geforderte Verarbeitung nicht vor, ist davon Abstand zu nehmen.
Quelle: ULD
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