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07.05.2021

Kundengewinnung durch Direktmarketing

Kundenakquise oder -bindung und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Direktmarketings ist für viele Verantwortliche ein wesentliches Element ihrer Geschäftstätigkeit. Obschon im Hinblick auf Erwägungsgrund 47 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Direktwerbung als berechtigtes Verarbeitungsinteresse anzusehen ist, sind von werbetreibenden Verantwortlichen für unterschiedliche Formen von Werbeansprachen spezifische Zulässigkeitsvorbehalte zu beachten.

Beschwerden zu Direktmarketingmaßnahmen thematisieren nach wie vor zumeist telefonische oder E-Mail-gestützte Marketingmaßnahmen, denen kein geschäftlicher Kontakt zwischen Adressat und Absender der Werbebotschaft vorausgeht. Solche Werbemaßnahmen kann das werbende Unternehmen insbesondere auch nicht auf seine berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, da die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch den wettbewerbsrechtlichen Einwilligungsvorbehalt nach § 7 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) determiniert wird. Dementsprechend muss das werbende Unternehmen darlegen können, dass die Marketingmaßnahme auf eine wirksame Einwilligung des Werbeadressaten gestützt werden kann. In der Prüfpraxis ist allerdings oftmals festzustellen, dass viele Unternehmen diese engen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht berücksichtigen.

So wurden wir aufgrund einer Beschwerde auf ein Unternehmen aufmerksam, welches über einen Adresshändler berufsgruppenspezifische Kontaktdaten bezogen hat und den Adressaten zunächst eine postalische Werbebotschaft übersandte. Dieses Anschreiben enthielt unter anderem den Hinweis, dass, sofern seitens der Adressaten kein Opt-out erklärt wird, in einem nächsten Schritt eine Werbeansprache per E-Mail erfolgt. Seitens des Unternehmens wurde dabei die Ansicht vertreten, dass die ohnehin im Internet abrufbaren E-Mail-Adressen der Adressaten eine derartige Datenverwendung auch ohne Einwilligung der Betroffenen ermögliche. Eine derartige Rechtsauffassung war im Hinblick auf den wettbewerbsrechtlichen Einwilligungsvorbehalt nach § 7 Abs. 3 UWG nicht überzeugend und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Empfänger der Werbemails somit nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO legitimiert.


Fazit/ Empfehlung: Telefonischen oder E-Mail-gestützten Maßnahmen zum Direktmarketing mit dem Ziel der Kundengewinnung müssen wirksame Einwilligungen der Werbeadressaten zugrunde liegen.


Quelle: LfDI Saarland

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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