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28.07.2023

Kundendaten bei Rückabwicklung

Rückgabe gekaufter Ware (Rückabwicklung von Kaufverträgen) nur bei Angabe der Kundendaten?

Mehrere Kundinnen und Kunden des stationären Handels beschwerten sich darüber, dass bei der Rückgabe gekaufter Waren (das heißt Rückabwicklung von Kaufverträgen) die Händlerinnen bzw. Händler den Namen und die Adressdaten der Käuferinnen und Käufer notieren wollen, weil anderenfalls der Verkauf nicht rückabgewickelt werden könne. Konkret handelte es sich um die Rückgabe mangelhafter Schuhe und von noch im Original verpacktem Spielzeug, wohl aufgrund von Kaufreue, das heißt die Rückabwicklung erfolgte aufgrund der Kulanz des Verkäufers. Die Datenschutzbehörde teilte den Petentinnen und Petenten mit, dass dieses Verhalten keinen Datenschutzverstoß darstellt.

Verkäuferinnen bzw. Verkäufer können bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages personenbezogene Daten wie Name und Adresse der Käuferin bzw. des Käufers verlangen und diese auch speichern. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Käuferin bzw. der Käufer die Ware bar gekauft hatte und die Verkäuferin bzw. der Verkäufer ursprünglich über keine weiteren Informationen zur Käuferin bzw. zum Käufer verfügte. Abgesehen von den Kulanzfällen, bei denen die Rücknahme für die Verkäuferin bzw. den Verkäufer wie ein Ankauf von Waren zu betrachten ist, ist nicht ausgeschlossen, dass die Verkäuferin bzw. der Verkäufer nach einer Prüfung des von der Käuferin oder dem Käufer behaupteten Mangels diesen zurückweist und auf Vertragserfüllung besteht. Daraus könnte sich auch ein Rechtsstreit entwickeln.

Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer hat demzufolge ein berechtigtes Interesse gemäß Art 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DatenschutzGrundverordnung (DSGVO), die persönlichen Daten der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners wie Name und Anschrift zu speichern, um seine Ansprüche gegebenenfalls durchsetzen zu können oder auch schon vorher bei Rücksprachen zur Klärung der Angelegenheit zu kommunizieren. Es ist auch denkbar, dass die Verkäuferin bzw. der Verkäufer die Ware nur in Kommission der Herstellerin bzw. des Herstellers vertreibt und diese bzw. dieser dann den Mangel nicht anerkennt. Dann gilt das Gleiche. Gegebenenfalls ist die Berechtigung auch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b DSGVO, „zur Erfüllung eines Vertrages“, zu entnehmen, da ein Kaufvertrag geschlossen worden und hier die Erfüllung bzw. die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu klären ist.

Was ist zu beachten? Das Verlangen der Verkäuferin bzw. des Verkäufers nach Namen und Anschriften der Käuferin bzw. des Käufers in Rückgabefällen ist nicht unbillig. Das gilt auch für ursprüngliche Barkäufe.

Quelle: SDTB

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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