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28.04.2023

Kostenpflichtige Patientenauskunft

Artikel 15 DSGVO kontra § 630g BGB – ist eine Patientenauskunft kostenpflichtig?

Patientinnen und Patienten haben den Anspruch, von ihren Ärzten eine Kopie der Patientenakte zu bekommen. Aber müssen sie dafür auch bezahlen? Die Datenschutzbehörde sagt weiterhin Nein! Nicht für die erste Kopie.

Gemäß § 630g Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 10 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein können Ärztinnen und Ärzte von den Patientinnen und Patienten die Erstattung der für die Anfertigung von Kopien entstandenen Kosten verlangen. Hingegen sieht Art. 15 Abs. 3 DSGVO vor, dass Verantwortliche, zu denen auch die Arztpraxen, Krankenhäuser usw. gehören, die erste Kopie kostenfrei aushändigen müssen. Was gilt?

Das ULD hat bereits darauf hingewiesen, dass nach ihrer Einschätzung die (erste) Auskunft kostenfrei zu erteilen ist, wenn betroffene Personen ihr Auskunftsersuchen auf Artikel 15 DSGVO stützen, und auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichtes Dresden hingewiesen. Nun hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, wie Artikel 15 DSGVO auszulegen ist. Das Verfahren wurde jedoch ausgesetzt und mit Beschluss vom 29.03.2022 (VI ZR 1352/20) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Antwort aus Brüssel steht noch aus. So viel sei aber schon verraten, dem Beschluss des BGH ist nicht zu entnehmen, dass der BGH eine andere Einschätzung vertritt als die Datenschutzaufsicht. Das lässt darauf hoffen, dass auch der EuGH die Rechte der Patientinnen und Patienten stärken wird.


Was ist zu tun? Weiterhin gilt, dass Patientinnen und Patienten (in Schleswig-Holstein) die erste Kopie der Patientenunterlagen kostenfrei zu überlassen ist, wenn das Auskunftsersuchen auf Artikel 15 DSGVO gestützt wird.


Quelle: ULD

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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