Koppelungsverbot bei Newsletter-Anmeldungen
Anmeldungen zu einem Newsletter im Gegenzug für ein kostenloses Produkt sind nur dann freiwillig, wenn das gleiche Produkt auf derselben Plattform kostenpflichtig und ohne Pflicht zur NewsletterAnmeldung angeboten wird.
Bei werblichen Sachverhalten stellt sich oftmals die Frage des Koppelungsverbots im Rahmen der Einwilligung gem. Art 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DSGVO, insbesondere bei der Anmeldung zu einem Newsletter. Dabei spielt bei der Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung das Vorhandensein von Wahlmöglichkeiten eine zentrale Rolle.
In einem konkreten Fall hat ein Verlag eine nahezu kostenlose Software auf einem OnlinePortal im Gegenzug zu einer verpflichtenden Einwilligung in die Newsletter-Anmeldung zur Verfügung gestellt. Alternativ konnte die Software auf einem eigenen Portal des Verlags kostenpflichtig ohne Einwilligung in die werbliche Nutzung erworben werden.
Der EDSA vertritt in den Guidelines zur Einwilligung die Ansicht, dass eine Einwilligung nicht als freiwillig angesehen werden kann, wenn zwischen einer Dienstleistung, zu der die Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten für zusätzliche Zwecke gehört und einer vergleichbaren Dienstleistung, die von einem anderen Verantwortlichen angeboten wird, eine Wahlmöglichkeit besteht.
Das BayLDA versteht dies so, dass Anmeldungen zu einem Newsletter im Gegenzug zu einen kostenlosen Produkt nur dann freiwillig sind, wenn das gleiche Produkt auf derselben Plattform kostenpflichtig und ohne Pflicht zur Newsletter-Anmeldung angeboten wird. Es reicht dabei nicht aus, dieses Produkt kostenpflichtig auf einer völlig anderen Plattform von einem Drittanbieter anzubieten. Andernfalls würde dies bedeuten, dass der Verantwortliche die Entwicklungen des Marktes verfolgen müsste, um eine fortgesetzte Gültigkeit der Einwilligung in die Datenverarbeitungstätigkeiten sicherzustellen, da der Drittanbieter seine Dienstleistungen zu einem späteren Zeitpunkt ändern könnte.
Quelle: BayLDA
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