Koppelungsverbot auch bei Vereinen relevant
Auch bei Vereinen spielt das Koppelungsverbot des Artikel 7 Abs. 4 DSGVO eine Rolle. Gleich zweimal musste die Datenschutzbehörde Einwilligungen darauf untersuchen, ob diese in unzulässiger Weise in Zusammenhang mit einer anderen Dienstleistung eingeholt wurden. Das eine Mal kam es zu einer Beschwerde gegen einen Verein, welcher ein Gewinnspiel durchgeführt und die Teilnahme an dem Gewinnspiel von der Anmeldung zum Newsletter abhängig gemacht hatte. Das andere Mal fragte ein Verein bei an, ob er die Teilnahme an Jugendlagern von der Mitteilung von Krankheiten und einzunehmenden Medikamente machen könne, was datenschutzrechtlich einer Einwilligung (der erziehungsberechtigten Personen) bedurfte.
Der hier relevante Artikel 7 Abs. 4 DSGVO spricht kein absolutes Koppelungsverbot aus, vielmehr muss der Koppelungssituation „in größtmöglichem Umstand Rechnung getragen werden“. Das ermöglicht eine differenzierte, wertende Betrachtung, in die sämtliche Umstände einfließen müssen, die geeignet sein können, die Entschließungsfreiheit der betroffenen Person zu beeinträchtigen. Hierbei können insbesondere Faktoren wie Ungleichgewicht, Marktmacht oder Interessen der Betroffenen in die Bewertung einfließen. Weiter ist zu prüfen, ob die Dienstleistung auch ohne die Datenverarbeitung erfolgen kann („erforderlich“). Und auch die Transparenz hinsichtlich der Verknüpfung von Einwilligung und Gegenleistung ist zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte kam die Behörde in beiden Fällen zu dem Ergebnis, dass die jeweiligen Einwilligungen freiwillig erfolgten und keine unzulässige Koppelung vorlag. So war im Fall der Durchführung eines Zeltlagers – wenn die Datenerhebung mit Blick auf die mögliche Haftungssituation der Betreuer schon nicht als erforderlich anzusehen war – in jedem Fall aber nach wertender Betrachtung die Einwilligung als freiwillig anzusehen, insbesondere da diese auch im Interesse der betroffenen Personen ist. Und im Fall der Aktion „Gewinnspiel gegen Newsletter“ wurde nach Prüfung festgestellt, dass die Teilnahmebedingungen so transparent waren, dass eine freiwillige Einwilligung in den Empfang des Newsletters anzunehmen war.
Quelle: LfDI BW
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