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18.09.2021

Kontoauszüge bei Auskunftsanspruch

Kontoauszüge im Rahmen des Auskunftsanspruchs

Die DSGVO gewährt betroffenen Personen zwar einen Anspruch auf Auskunft über ihre Kontobewegungen. Die Auskunft muss jedoch nicht in Form von Kontoauszugsduplikaten erfolgen.

Im Jahr 2020 hat das BayLDA über mehrere Beschwerden entschieden, in welchen sich betroffene Personen jeweils an eine Bank gewandt hatten, um im Rahmen des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO Duplikate von bereits früher in Ausübung des Kontovertrags von der Bank bereitgestellten Kontoauszügen zu erhalten. Die Banken lehnten eine kostenlose Nacherstellung der Auszüge jeweils unter Verweis auf die eigenen Gebührenregelungen ab.

Ein Anspruch auf die kostenfreie Herausgabe von Zweitschriften von Kontoauszügen besteht durch Art. 15 DSGVO nicht, da es sich bei den Kontoauszügen um eine besonders aufbereitete Form von Daten (hier: Kontobewegungen) handelt und die betroffene Person im Rahmen des Auskunftsrechts keinen Anspruch darauf hat, dass ihre Daten in eine solche besonders aufbereitete Form gebracht werden.

Insofern muss ein Recht auf Zweitschriften bzw. Kopien von Kontoauszügen nach Datenschutzrecht verneint werden. Damit unterliegt es auch nicht dem Datenschutzrecht darüber zu bestimmen, ob die für eine Nacherstellung von Kontoauszügen erhobenen Gebühren angemessen sind. Dies ist vielmehr eine vertragsrechtliche Fragestellung, die ggf. vor einem Zivilgericht zu klären ist.

Es handelt sich bei den in den Auszügen enthaltenen Kontobewegungen jedoch grundsätzlich um personenbezogene Daten, sodass im Rahmen des Auskunftsrechts durchaus ein Anspruch auf Herausgabe einer Auflistung dieser Kontobewegungen besteht; dies aber, wie oben geschildert, nicht in der aufbereiteten Form des ursprünglichen Kontoauszugs.

Ein Auskunftsersuchen, das sich nicht konkret auf diese Daten in Form von nacherstellten Kontoauszügen richtet, sondern auf eine bloße Auflistung der Kontobewegungen, wäre also entsprechend zu beantworten. Eine Gebührenerhebung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO wäre hier nur dann möglich, wenn dieses Ersuchen wiederholt erfolgt, da die erstmalige Bereitstellung von Kontoauszügen im Rahmen der Vertragsbeziehung nicht gleichzeitig eine erstmalige Erfüllung der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche darstellt.

Wenn sich die Bank aus Gründen der Praktikabilität (z. B. aufgrund genereller Archivierung in Form des Kontoauszugs) dazu entscheidet, zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dennoch Kontoauszugsduplikate bereitzustellen, ist dies natürlich möglich. Diese Entscheidung der Bank über die Bereitstellung in dieser besonders aufbereiteten Form dürfte dann jedoch nicht der betroffenen Person angelastet werden, sodass ein erstmaliges auf diese Daten gerichtetes Auskunftsersuchen weiterhin gebührenfrei bleiben muss.

Diese Entscheidung steht auch in Einklang mit einer zu diesem Sachverhalt im gleichen Jahr ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn (Urt. v. 30.07.2020, Az. 118 C 315/19). Nach Auskunft des Gerichts ist das Urteil bestandskräftig.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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