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16.09.2022

Kontaktdaten in der Gastronomie

Kontaktdatenerhebung im Gastronomiebereich

Ein Teil der Aufsichtstätigkeit im Bereich Wirtschaft und Gewerbe entfiel erneut auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie.  Exemplarisch erreichten erreichte die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Kontaktdatenerhebung im Bereich der Gastronomie im Berichtsjahr vier Beschwerden. In zwei Fällen erhielt die Datenschutzbehörde den Hinweis, dass die Corona-Kontaktdatenerhebung auf fortlaufenden Listen erfolgt sei, sodass Gäste die Daten anderer Gäste einsehen konnten. In einem anderen Fall wurde ein Kontaktformular sogar an einen anderen Gast herausgegeben, in einem weiteren Fall war das Kontaktformular abhandengekommen. Die jeweiligen Verantwortlichen wurden umgehend zur Stellungnahme aufgefordert. In zwei Fällen sprach die Datenschutzaufsicht Verwarnungen im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aus, in einem Fall beließen es die Behörde bei einer formlosen Ermahnung und in einem Fall konnte kein Verstoß feststellen.

Aufgrund der Vielzahl der gastronomischen Betriebe geht die Behörde davon aus, dass nur Informationen über einen kleinen Teil der Verstöße gegen die DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Kontaktdatenerhebung bekannt werden. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen. Deshalb weist die Behörde nochmals darauf hin, dass die nicht digitale Corona-Kontaktdatenerhebung auf separaten Kontaktverfolgungsformularen erfolgen muss. Nach § 6 Absatz 2 der 29. Corona-Verordnung müssen die Verantwortlichen geeignete Vorkehrungen dafür treffen, dass diese Formulare keinem unberechtigten Dritten zugänglich gemacht werden. Die entsprechenden personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich dem zuständigen Gesundheitsamt herausgegeben werden. Nach Ablauf von vier Wochen müssen die Kontaktformulare datenschutzkonform vernichtet werden. Auch müssen Gastbetriebe ihren Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO nachkommen. Dazu gehört auch, ihren Gästen genau zu erklären, was mit ihren Daten passieren wird, wie die Daten sicher aufbewahrt und wie sie vernichten werden. Auch müssen die Gäste über ihr Recht auf Auskunft, ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung und darüber informiert werden, dass sie sich bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit darüber beschweren können, wenn sie den Eindruck haben, dass die Gastbetriebe sich nicht an die Regeln halten.

Quelle: LfDI Bremen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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