Frage des GDD-Erfa-Kreises Coburg: Wenn Kontaktdaten von Ansprechpartner der B2B-Kunden verarbeitet werden, wie z. B. die Geschäfts-E-Mail-Adresse und Name, handelt es sich hierbei ja auch um personenbezogene Daten (wenn die E-Mail-Adresse aus Vor- und Nachnamen) besteht. Die Ansprechpartner werden im Rahmen des E-Mailkontaktes bei Datenerhebung bzgl. der Punkte des Art. 13 EU-DS-GVO in einem PDF hingewiesen. Es wird als Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO angegeben, da die Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Durchführung des Rechtsgeschäftes mit dem Kunden benötigt werden. Ist die Rechtsgrundlage korrekt?
Antwort des BayLDA: Artikel 6 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO als Rechtsgrundlage ist nur einschlägig, wenn die Vertragsbeziehung zu der natürlichen Person selbst besteht, um deren Daten es geht, also z.B. bei einem Einzelkaufmann oder anderen Einzelpersonen (z.B. Selbständigen). Wenn die Vertragsbeziehung dagegen z.B. zu einer GmbH besteht, und es werden personenbezogene (Kontakt-)Daten von Mitarbeitern dieser GmbH gespeichert, wäre Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO die „richtige“ Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Verantwortliche die (Kontakt-)Daten dieser Mitarbeiter verarbeiten darf, soweit und solange es für die Geschäftsbeziehung zu dem „B2B-Partner“ (also z.B. zu der GmbH) erforderlich ist.
Quelle: GDD
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