Kontaktaufnahme durch Immobilienmakler
Ein Immobilienmakler darf die in einem Online-Inserat veröffentlichte Telefonnummer nicht für eine Kontaktaufnahme nutzen, wenn im Inserat gut sichtbar steht, dass Makler unerwünscht sind. Tut er es trotzdem, ist das eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten und eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung.
Warum die DSB so entscheidet:
-
Name und Telefonnummer sind personenbezogene Daten.
-
Das Auslesen des Inserats und der anschließende Anruf sind eine Verarbeitung im Sinn von Art. 4 Z 2 DSGVO.
-
Eine Einwilligung lag nicht vor.
-
Als einzige denkbare Rechtsgrundlage kam Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, also berechtigte Interessen, in Betracht.
-
Das wirtschaftliche Interesse des Maklers, also die Akquise eines Verkaufsmandats oder Immobilienankaufs, hat die DSB als grundsätzlich berechtigtes Interesse anerkannt.
-
Die Verarbeitung scheiterte aber bei der Interessenabwägung. Der Betroffene hatte ausdrücklich erklärt, dass Makler keine Kontaktaufnahme vornehmen sollen. Deshalb durfte er vernünftigerweise erwarten, gerade nicht von Maklern kontaktiert zu werden.
-
Genau dieser Punkt war entscheidend. Die DSB stellt stark auf die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ab. Wer ausdrücklich „Makler sind nicht erwünscht“ schreibt, signalisiert unmissverständlich einen entgegenstehenden Willen.
Das ist rechtlich interessant:
Die DSB sagt nicht, dass jede Kontaktaufnahme auf Basis öffentlich sichtbarer Kontaktdaten unzulässig ist. Sie sagt aber, dass sie unzulässig wird, wenn ein klar erkennbarer entgegenstehender Wille vorliegt. Das macht die Entscheidung für Direktansprache, Leadgenerierung und Akquise sehr relevant.
Für die Praxis bedeutet das:
-
Öffentlich zugängliche Kontaktdaten sind kein Freibrief.
-
Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann schon an der Interessenabwägung scheitern.
-
Ein ausdrücklicher Ausschluss wie „keine Makler“, „keine Werbung“ oder „keine telefonische Kontaktaufnahme“ ist ernst zu nehmen.
-
Wer trotz eines solchen Hinweises anruft, kann nicht überzeugend behaupten, die betroffene Person habe mit dieser Verarbeitung rechnen müssen.
Kritisch betrachtet:
Die Entscheidung ist überzeugend. Sie ist auch mit ErwGr. 47 DSGVO gut vereinbar. Denn dort spielen die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person eine zentrale Rolle. Wenn der Verantwortliche einen klar geäußerten entgegenstehenden Willen ignoriert, kippt die Abwägung regelmäßig zu seinen Lasten.
Praktisch noch wichtiger ist ein zweiter Punkt:
Die DSB behandelt schon die erstmalige Kontaktaufnahme als relevante Datenverwendung. Das ist richtig. Oft wird in der Praxis so getan, als sei nur eine Speicherung oder Weitergabe problematisch. Die Entscheidung zeigt klar, dass bereits das gezielte Nutzen öffentlich auffindbarer Kontaktdaten für einen unerwünschten Anruf datenschutzrechtlich relevant ist.
Unser Fazit:
Der Bescheid stärkt die Linie, dass berechtigte Interessen keine Auffangrechtsgrundlage für ignorierte Kontaktverbote sind. Für Makler, Recruiter, Vertrieb und sonstige Akquise ist die Botschaft eindeutig. Wer einen ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen missachtet, verarbeitet personenbezogene Daten in der Regel rechtswidrig.
Sind Sie sich sicher, ob Ihr Unternehmen oder Ihre Behörde im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit richtig aufgestellt ist, so wie es der geschilderte Fall nahelegt?
Lassen Sie sich unverbindlich von einem Datenschutzbeauftragten beraten.
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Ombudsstelle und Hinweisgebersystem für Hinweisgeber:innen (Whistleblower)
- Datenschutz und IT-Compliance: Das Handbuch für Admins und IT-Leiter. Alles zu IT-Betrieb, IT-Sicherheit und Administration von Websites
- Tragbarer Tresor für die Reise zum Schutz von Wertsachen
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks