Kontaktaufnahme durch Energieversorger
Die Verarbeitung personenbezogene Daten zur Kontaktaufnahme durch den Energieversorger kann auch ohne ein bestehendes Vertragsverhältnis zulässig sein.
In letzter Zeit gingen erneut in erheblicher Anzahl Beschwerden gegen Energieversorger bei der Datenschutzaufsichtsbehörde ein.
In einigen Fällen schilderte der Beschwerdeführer, dass der Energieversorger ihn weiterhin kontaktiere, obwohl er das Eigentum an der Immobilie bereits aufgegeben habe und demnach nicht länger Vertragspartner sei. Daher sei die weitere Verarbeitung seiner Daten rechtswidrig.
Diese Annahme ist in der dargestellten Konstellation meistens unrichtig, weil für den Energieversorger eine gesetzliche Verpflichtung nach § 36 Energiewirtschaftsgesetz und der Grundversorgungsordnung für Strom bzw. Gas besteht, den Kunden, der den Strom- oder Erdgaszähler nutzt, zu ermitteln. Datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Verarbeitung ist hier Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO. Die Kontaktierung des bei dem Unternehmen zuletzt bekannten Nutzers stellt daher keinen Datenschutzverstoß dar.
Quelle: BayLDA
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