In seinem Urteil vom 12.01.2023 C‑154/21. hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, was Datenschutzexperten bereits vermutet hatten: Gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Verantwortliche dazu verpflichtet, bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen die konkreten Empfänger namentlich zu benennen und dürfen nur in Ausnahmefällen auf die Kategorien von Empfängern verweisen. Zum Beispiel, wenn ein konkreter Empfänger noch nicht bekannt ist. Das hat Folgen für die Praxis.
Artikel 4 DSGVO – „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht.
Die Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff „Empfänger“ ist weitreichend auszulegen. Das bedeutet, dass im Falle eines Empfängers, der als Auftragsverarbeiter fungiert, auch dessen Dienstleister oder Subunternehmer angegeben werden müssen. Eigentlich klar, muss ja jeder Auftragsverarbeiter seine Subunternehmer im Auftragsverarbeitungsverhältnis angeben, die damit dem Verantwortlichen bekannt sind. Bei der Weitergabe von Daten an eigenständig Verantwortliche oder gemeinsame Verantwortliche wird deren eigene Nennung ausreichend sein. Betroffene müssen sich dann mit Ihrem Auskunftsersuchen direkt an diese wenden um weitere Empfänger zu erhalten. Deshalb empfiehlt es sich diese Unterscheidung in einer Betroffenenauskunft zu berücksichtigen.
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