Konkludente Einwilligung Fotoveröffentlichung
Durch eine Beschwerde erhielt die Aufsichtsbehörde Kenntnis davon, dass anlässlich von kulturellen Veranstaltungen einer Verantwortlichen Fotografien von Besuchern angefertigt und von der Verantwortlichen in hoher Auflösung veröffentlicht worden sind. Dazu fand sich lediglich auf der Webseite des Veranstalters (sinngemäß) folgende Textpassage:
Mit dem Besuch einer unserer Veranstaltungen erklärst Du Dich bereit, dass Fotos und Filme Deiner Person im Rahmen der Veranstaltung angefertigt werden und auf unserer Website und unseren Social-Media-Kanälen bereitgestellt werden. Gerne löschen wir die Fotos nachträglich, wenn Du uns kontaktierst.
Sofern die Anfertigung und spätere Veröffentlichung von Bildaufnahmen auf eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO zu stützen ist, ist ein solches Vorgehen nicht mit den Vorgaben an eine wirksame Einwilligung im Sinne des Artikels 7 DSGVO vereinbar. Den Besuchern wurde auch nicht hinreichend deutlich, dass eine Veröffentlichung in den entsprechenden Medien erfolgen soll.
Die Verantwortliche hat die Erhebungs- und Veröffentlichungspraxis auf Hinweis der Aufsichtsbehörde hin angepasst.
Quelle: ULD
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