Kleingartensiedlung unter Beobachtung
Bei der Videoüberwachung des eigenen Grundstückes ist in bestimmten Fällen das Datenschutzrecht zu beachten. Insbesondere gilt dies, sofern der öffentlich zugängliche Bereich, wie zum Beispiel der Eingang, überwacht wird. Dienen die Kameras auch dazu, etwaige Beweissicherungsinteressen zu verfolgen, geht die Datenverarbeitung über den persönlich familiären Bereich hinaus, so dass die so genannte Haushaltsausnahme in diesen Fällen nicht zur Anwendung gelangt.
Im Berichtszeitraum erreichte den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) eine Beschwerde über eine umfassende Videoüberwachung eines Kleingartens in einer Kleingartensiedlung. Die Kameras sollten so ausgerichtet sein, dass die Nachbargärten sowie der Hauptweg zu den einzelnen Kleingärten erfasst würden.
Der TLfDI wandte sich daraufhin mit einem Auskunftsersuchen an die Kleingartennutzer beziehungsweise -pächter. Diese teilten mit, dass sie fünf Kameras in dem Kleingarten betreiben. Sämtliche Videokameras waren auf den eigenen Gartenbereich ausgerichtet. Nachbargrundstücke und der Hauptweg konnten auch bei nicht vorhandener Vegetation im Winter nicht beobachtet werden. Es wurde mit den Kameras der Zugang zu der Gartenlaube überwacht. Als Zweck für die Überwachung gaben die Besitzer an, dass es in der Vergangenheit zu Sachbeschädigungen in ihrem Garten gekommen sei und zudem in dem letzten Jahr zu Einbrüchen in den Nachbargärten kam.
Zunächst musste gegenüber den Nutzern des Kleingartens klargestellt werden, dass die Privilegierung des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinsichtlich der durch sie betriebenen Videoüberwachung nicht eingreift. Danach findet die DSGVO bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten keine Anwendung. Videoüberwachungen gehen dann über den persönlichen und familiären Bereich hinaus, sofern sie öffentlich zugängliche Bereiche , wie zum Beispiel Eingänge, überwachen. Auch die Überwachung über das eigene Grundstück hinaus, also auch die Überwachung von Nachbargrundstücken, fällt unter die Anwendung des Datenschutzrechts. Für die datenschutzrechtliche Beurteilung sind weiterhin die verfolgten Zwecke zu berücksichtigen. Eine Privilegierung ist dann abzulehnen, wenn Videoaufzeichnungen zur Schaffung von Beweismitteln angefertigt werden, um diese für eine spätere Rechtsverfolgung zu verwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie wahrscheinlich eine Nutzung zu diesem Zweck ist, es reicht aus, dass die Aufzeichnung auch zu diesem Zweck erfolgt.
Da die angebrachten Videokameras dem Zweck dienten, etwaige Beweise bei einem Einbruch oder bei Sachbeschädigungen zu sichern und auch der Zugang zur Gartenlaube überwacht wurde, konnte die Privilegierung des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c) DSGVO nicht eingreifen. Die Videoüberwachung musste daher den geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts entsprechen.
Die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für eine Videoüberwachung ergeben sich grundsätzlich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO. Danach ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.
Im vorliegenden Fall war ein berechtigtes Interesse seitens der Kleingartennutzer zum Betreiben der Videokameras gegeben. Auch der räumliche Umfang der Videoüberwachung, welche nur auf das eigene Grundstück ausgerichtet war, war nicht zu beanstanden. Überwiegende schutzwürdige Belange von betroffenen Personen waren hier ebenfalls nicht erkennbar. Es wurde allerdings seitens des TLfDI die Anpassung der Speicherdauer verlangt. Die Kleingartennutzer hatten eine regelmäßige Speicherdauer von zwei Wochen eingestellt. Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Überwachung nicht mehr erforderlich sind, Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO. Bei der hier betriebenen Videoüberwachung wäre eine Löschung der Aufnahmen vorzunehmen, sofern ein Vorfall wie ein Einbruch oder eine Sachbeschädigung nicht stattgefunden hat. Wann dies bei einem genutzten Kleingarten der Fall ist, kann variieren. Sofern die Gartenbesitzer in den Sommermonaten mehrmals in der Woche den Garten aufsuchen, sollte die Speicherdauer auf 48 Stunden verkürzt werden, da innerhalb dieses Zeitraums etwaige Vorfälle in dem Garten feststellbar sind. Bei einer längeren Abwesenheit durch Urlaub oder auch in den Wintermonaten ist die Anpassung der Speicherdauer für einen längeren Zeitraum möglich.
Eine regelmäßige Speicherdauer von zwei Wochen war jedoch nicht gerechtfertigt. Weiter wurde die Anbringung von Hinweisschildern, welche den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen, gefordert. Dies setzten die Kleingartennutzer umgehend um, so dass keine weiteren Forderungen seitens des TLfDI hinsichtlich der Videoüberwachung mehr bestanden.
Quelle: LfDI Thüringen
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