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02.01.2022

Kita-Essen mit Schufa-Auskunft

Kein Kita-Essen ohne Schufa-Auskunft?

Im August 2020 war der Presse zu entnehmen, dass vom Deutschen Roten Kreuz der Hansestadt Rostock bestätigt wurde, dass bei der Auskunftei Schufa für alle Eltern, die das Essen ihrer Kinder in den Kindertagesstätten selber zahlen müssen, eine Kreditauskunft eingeholt werde.

Da das Einholen von Bonitätsauskünften über die Eltern bei der Auskunftei Schufa in Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer Kinder in eine Kindertageseinrichtung eine Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO darstellt, haben wir ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Ausgangspunkt ist in diesem Zusammenhang Art. 6 DS-GVO, nach dem eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig ist, wenn mindestens eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist. Im vorliegenden Fall wird vom Kita-Betreiber darauf abgestellt, dass die Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO in die Schufa-Abfrage eingewilligt haben.

Hier stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit der eingeholten Einwilligung. Eine datenschutzrechtlich zulässige Einwilligung hat den Anforderungen von Art. 7 DS-GVO zu entsprechen und muss insbesondere informiert und freiwillig sein. Zum einen müssen der betroffenen Person alle für die Einwilligung relevanten Umstände bekannt sein. Das gilt vor allem für die Rechte der betroffenen Person. Zum anderen darf die Einwilligung nicht zur Bedingung für die Vergabe der Kita-Plätze gemacht werden. Zudem ist zu beachten, dass eine unwirksame Einwilligung nicht einfach durch ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ersetzt werden darf. Im Falle einer Datenverarbeitung auf der Grundlage von berechtigten Interessen müssen diese der betroffenen Person transparent gemacht werden. Ebenso muss diese Person über das Widerspruchsrecht belehrt werden.

Die Aufsichtsbehörde hat zum Erlass einer Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO eine Anhörung durchgeführt. Das Verwaltungsverfahren hierzu läuft noch.

Quelle: LfDI Mecklenburg-Vorpommern

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