Kindernamen müssen nicht mittels Tierbildern o. ä. pseudonymisiert werden. Namensnennungen sind auch nach Erlass der DSGVO in vielen Fällen unproblematisch zulässig.
Es gibt einige Anfragen aus Kindertagesstätten, wonach zum Teil in diesen mit Verweis auf die DSGVO keinerlei Vornamen der Kinder mehr sichtbar verwendet werden. So wurden beispielsweise die Namensschilder an den Garderoben entfernt und Bilder oder Basteleien der Kinder nur noch ohne Namen aufgehängt.
Die Datenschutz Aufsichtsbehörde hält diese Maßnahmen weder für sinnvoll noch für erforderlich. Die Nennung von Namen in den genannten und vergleichbaren Konstellationen auch nach Inkrafttreten der DSGVO ist unproblematisch und zulässig. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b (Betreuungsvertrag) bzw. f DSGVO (berechtigte Interessen).
Quelle: BayLDA
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