LG Köln: Chat-Eingaben bei Snapchat „My AI“ nur mit ausdrücklicher Einwilligung
Das Landgericht Köln hat am 17. September 2026 entschieden, dass Snapchat die Eingaben in seinen KI-Chatbot „My AI“ nicht ohne Rechtsgrundlage für Werbung nutzen darf. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Snap Group Limited mit Sitz in London. Das Gericht gab der Klage in allen Punkten statt. Das Aktenzeichen lautet 33 O 120/24. Die Entscheidung betrifft jedes Unternehmen, das einen Chatbot mit freier Texteingabe betreibt und die Eingaben weiterverwendet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Worum es im Verfahren ging
Snapchat ist eine Kamera- und Messaging-App. Sie richtet sich an Nutzer ab 13 Jahren. In der App steht der Chatbot „My AI“ bereit. Er basiert auf ChatGPT und beantwortet Fragen der Nutzer. Vor der ersten Nutzung zeigt die App einmalig ein Pop-up, das die Nutzer mit „Okay“ bestätigen müssen. Darin steht, dass My AI die Angaben der Nutzer verwenden kann, um die Produkte von Snap Inc. zu verbessern und das Nutzererlebnis zu personalisieren. Anzeigen sind ausdrücklich eingeschlossen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete drei Punkte. Erstens die Nutzung der Chat-Eingaben für Werbung ohne Rechtsgrundlage. Zweitens die Anzeigenpräferenzen in den Einstellungen. Dort waren die Optionen „Zielgruppenspezifisch“, „Auf der Grundlage anderer Aktivitäten“ und „Drittanbieter-Werbenetzwerke“ bereits angehakt. Drittens die Rubrik „Interessen und Lifestyle“. Dort waren die Anzeigenthemen „Politik“, „Alkohol“ und „Glücksspiel“ vorausgewählt, auch in den Konten minderjähriger Nutzer. Ein Hinweistext erklärte, die Nutzer könnten die Einstellungen deaktivieren, um weniger Anzeigen zu diesen Themen zu sehen.
Snap hielt dagegen. Nicht die Snap Group Limited verarbeite die Daten, sondern die US-Muttergesellschaft Snap Inc. Die Verarbeitung sei durch berechtigte Interessen gedeckt. Sensible Daten würden nicht gezielt erhoben. Wenn Nutzer sie trotzdem eingäben, sei das eine „aufgedrängte“ Erhebung. Die Werbung sei nur kontextbezogen und nicht personalisiert. Die angehakten Kästchen seien keine Einwilligung, sondern ein Weg, das Widerspruchsrecht auszuüben. Und Minderjährige bekämen ohnehin keine Werbung für Alkohol oder Glücksspiel zu sehen.
Snap ist mitverantwortlich
Das Gericht folgte der Verteidigung nicht. Nach den Servicebestimmungen stellt die Snap Group Limited den Dienst für Nutzer in Deutschland bereit. Sie lässt sich darin eine weltweite Lizenz einräumen, Inhalte der Nutzer zu speichern, zu verwenden, zu analysieren und zu verbreiten. Die Bestimmungen erlauben auch personalisierte Werbung auf Grundlage der Nutzerdaten. Snap bezeichnet sich auf der eigenen Website als Diensteanbieter nach § 5 DDG. Daran muss sich das Unternehmen festhalten lassen. Das Gericht sah die Snap Group Limited deshalb zumindest als Mitverantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Dass Snap Inc. ebenfalls an der Verarbeitung beteiligt ist, ändert daran nichts. Bei gemeinsam Verantwortlichen können Betroffene ihre Rechte nach Art. 26 Abs. 3 DS-GVO gegenüber jedem einzelnen geltend machen.
Art. 9 DSGVO gilt auch ohne Absicht
Der Kern des Urteils betrifft besondere Kategorien personenbezogener Daten. Dazu gehören Gesundheitsdaten, Angaben zur sexuellen Orientierung, zu religiösen Überzeugungen oder zu politischen Meinungen. Ihre Verarbeitung ist nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich verboten. Sie ist nur erlaubt, wenn eine der Ausnahmen aus Art. 9 Abs. 2 DS-GVO greift.
Das Gericht hielt Art. 9 DS-GVO beim Chatbot für anwendbar. Nutzer können dem Chatbot sensible Daten mitteilen, und die App ermuntert sie sogar dazu. Beim ersten Start heißt es, man könne dem Chatbot alle möglichen Fragen stellen. Snap verweist auf einer Datenschutzseite darauf, keine sensiblen Informationen weiterzugeben. Das Gericht nannte das einen unverbindlichen Ratschlag und kein Verbot. Die meisten Nutzer werden diese Unterseite auch gar nicht lesen. Hinzu kommt das junge Publikum. Jugendliche sind für die Risiken weniger sensibel als Erwachsene und teilen eher persönliche Dinge mit einem Chatbot. Hier folgte das Gericht einer Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026.
Die Eingaben werden auch tatsächlich verarbeitet. Snap räumte selbst ein, dass die Textanfragen der Nutzer herangezogen werden, um zu entscheiden, ob und welche Werbung im Chat erscheint. Das Argument der „aufgedrängten“ Daten ließ das Gericht nicht gelten. Weder der Wortlaut von Art. 9 DS-GVO noch die Rechtsprechung des EuGH geben das her. Der EuGH hat im Verfahren Meta Platforms, C-252/21, entschieden, dass das Verbot unabhängig davon gilt, ob der Verantwortliche sensible Informationen gewinnen will. Testanfragen des Verbraucherzentrale Bundesverbands über das Konto einer vermeintlich Jugendlichen zeigten ebenfalls, dass sensible Daten verarbeitet werden.
Eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DS-GVO hatte Snap nicht eingeholt. Andere Ausnahmen lagen nicht vor. Weil Art. 9 DS-GVO als Spezialregel Vorrang hat, kommt es auf Art. 6 DS-GVO gar nicht mehr an. Das gilt auch dann, wenn neben sensiblen auch gewöhnliche Daten erfasst werden. Die Verarbeitung verstößt damit gegen den Grundsatz der rechtmäßigen Verarbeitung aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO.
Kein Ausweg über berechtigte Interessen
Das Gericht prüfte hilfsweise auch Art. 6 DS-GVO. Auch danach wäre die Verarbeitung rechtswidrig. Auf eine Einwilligung berief sich Snap nicht. Das Pop-up mit dem „Okay“-Button ist auch keine wirksame Einwilligung. Auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO kann sich Snap ebenfalls nicht stützen. Nach dem EuGH-Urteil vom 9. Januar 2025 im Verfahren C-394/23 muss der Verantwortliche die berechtigten Interessen schon bei der Erhebung der Daten mitteilen. Das hat Snap nicht getan. Auch die Rechtsgrundlage nannte Snap nicht. Das Gericht bezweifelte außerdem, dass eine Interessenabwägung zugunsten von Snap ausgehen würde. Das Angebot richtet sich gerade auch an Kinder und Jugendliche.
Vorangekreuzte Kästchen sind keine Einwilligung
Bei den Anzeigenpräferenzen stützte sich das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH zur Cookie-Einwilligung. Eine Einwilligung setzt eine aktive Handlung voraus. Ein bereits gesetzter Haken erfüllt das nicht. Die Behauptung, die Kästchen dienten dem Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO, überzeugte das Gericht nicht. Es verwies auf eine Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 8. September 2025. Das Widerspruchsrecht wirkt erst nachträglich gegen eine Verarbeitung, die auf berechtigten Interessen beruht. Vorausgewählte Kästchen kehren diese Logik um und wirken wie eine vorab erteilte Zustimmung. Und auch für einen Widerspruch hätten die Nutzer vorher erfahren müssen, auf welche Interessen Snap sich stützt.
Alkohol und Glücksspiel bei Minderjährigen
Den dritten Punkt entschied das Gericht nach Jugendschutzrecht. Nach § 6 Abs. 5 JMStV darf sich Werbung für alkoholische Getränke nicht an Kinder oder Jugendliche richten. Für Glücksspielwerbung folgt das Verbot aus § 6 Abs. 3 JMStV in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 GlüStV 2021. Snap hatte in den Konten Minderjähriger die Themen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ vorausgewählt. Nach dem Hinweistext führt das Entfernen der Haken nur zu weniger Anzeigen, aber nicht zu keinen.
Snap trug vor, Minderjährige bekämen technisch keine Werbung für altersbeschränkte Inhalte. Das Gericht ließ offen, ob das stimmt. Mit der Gestaltung der Einstellungen nimmt Snap das Recht in Anspruch, Minderjährigen solche Werbung zu zeigen. Juristen sprechen hier von einer Erstbegehungsgefahr. Dieses Recht hat Snap nicht.
Das Ergebnis
Snap muss alle drei Praktiken unterlassen. Für jeden Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Verwaltungsrats. Den Unterlassungsanspruch stützte das Gericht auf § 2 UKlaG. Danach können Verbraucherverbände Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen Verbraucherschutzrecht verfolgen. Snap muss außerdem die Abmahnkosten von 242,99 Euro zuzüglich Zinsen erstatten und die Kosten des Verfahrens tragen. Der Streitwert liegt bei 22.500 Euro. Snap kann gegen das Urteil Berufung einlegen.
Unsere Empfehlungen
Das Urteil untersagt ausdrücklich nur die Nutzung der Chat-Eingaben für Werbung. Die Begründung reicht weiter. Wer ein offenes Textfeld anbietet, muss damit rechnen, dass Nutzer sensible Daten eingeben. Ob das beabsichtigt ist, spielt keine Rolle. Wie andere Gerichte und die Berufungsinstanz das sehen, ist offen. Die folgenden Hinweise helfen, das Risiko jetzt schon zu senken.
Unternehmen und KMU
Prüfen Sie jeden Chatbot auf Ihrer Website, in Ihrer App und im Kundenservice. Gehen Sie davon aus, dass dort Gesundheitsdaten und andere sensible Angaben landen. Nutzen Sie Chat-Eingaben nicht für Werbung, Profiling oder Training, solange keine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DS-GVO vorliegt. Ein Hinweistext mit „Okay“-Button reicht dafür nicht.
Verzichten Sie auf vorangekreuzte Kästchen bei jeder Einwilligung. Die Bedingungen dafür stehen in Art. 7 DS-GVO. Wenn Sie sich auf berechtigte Interessen stützen, nennen Sie diese Interessen konkret bei der Erhebung der Daten. Das verlangt Art. 13 DS-GVO.
Setzen Sie auf technische Maßnahmen statt auf Warnhinweise. Das können kurze Speicherfristen sein, eine Trennung von Chat-Daten und Werbesystemen und vertragliche Ausschlüsse beim KI-Anbieter. Datenschutzfreundliche Voreinstellungen schreibt Art. 25 Abs. 2 DS-GVO vor. Richtet sich Ihr Angebot auch an Jugendliche, beachten Sie Art. 8 DS-GVO und das Jugendschutzrecht. Bei sensiblen Daten in großem Umfang ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO in der Regel Pflicht.
Achten Sie auf Konzernstrukturen. Wer einen Dienst in Deutschland anbietet und sich in den AGB Nutzungsrechte an Nutzerdaten einräumen lässt, gilt als verantwortlich. Der Verweis auf die Muttergesellschaft hilft dann nicht. Regeln Sie gemeinsame Verantwortung in einer Vereinbarung nach Art. 26 DS-GVO. Und bedenken Sie: Verbraucherverbände können Datenschutzverstöße abmahnen und einklagen.
Behörden und öffentliche Stellen
Chatbots im Bürgerservice bekommen ähnliche Eingaben. Bürgerinnen und Bürger schildern dort Krankheiten, familiäre Probleme oder Glaubensfragen. Klären Sie vor dem Einsatz, auf welcher Rechtsgrundlage diese Daten verarbeitet werden. Speichern Sie Chat-Verläufe nur so lange wie nötig. Schließen Sie vertraglich aus, dass der KI-Anbieter die Eingaben für eigene Zwecke nutzt.
Gesundheitseinrichtungen
Bei Terminbots, Symptom-Checkern oder Patienten-Chats sind Gesundheitsdaten sicher. Nutzen Sie diese Daten nie für Werbung. Prüfen Sie die Verträge mit KI-Anbietern darauf, ob diese Eingaben speichern oder zum Training verwenden dürfen. Denken Sie auch an die Schweigepflicht nach § 203 StGB. Holen Sie eine ausdrückliche Einwilligung ein, wenn keine andere Ausnahme aus Art. 9 Abs. 2 DS-GVO greift.
Kanzleien und Freiberufler
Mandanten schreiben in Kontaktformularen und Chats oft sehr offen über Gesundheit, Familie oder Finanzen. Das gilt auch für KI-Werkzeuge, in die Sie selbst Mandantendaten eingeben. Lesen Sie die Nutzungsbedingungen der Anbieter genau. Klauseln wie bei Snap, die dem Anbieter weitreichende Rechte an eingegebenen Inhalten einräumen, sind mit der Verschwiegenheitspflicht kaum vereinbar. Nutzen Sie nur Dienste mit einem sauberen Auftragsverarbeitungsvertrag und ohne Training auf Ihren Daten.
Quelle: Landgericht Köln, Urteil vom 17.09.2026, Az. 33 O 120/24
Lassen Sie sich unverbindlich von einem Datenschutzbeauftragten beraten.
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Art. 17 DS-GVO – Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)
- Meldung von Datenschutzverletzungen nach Art. 33 DS-GVO
- Nachweis der Datenlöschung – So dokumentieren Sie korrekt
- Datenschutzrisiko E-Mails – Was Unternehmen wissen müssen
- Ombudsstelle und Hinweisgebersystem für Hinweisgeber (Whistleblower)
- Datenschutz und IT-Compliance: Das Handbuch für Admins und IT-Leiter
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