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13.08.2022

Kfz-Kennzeichenerfassung beim Parken

Immer mehr Parkhäuser, Parkplätze, aber auch Campingplätze sind mit Kfz-Kennzeichenerfassungssystemen ausgestattet. Mit dieser Technik soll langfristig auf Schrankenanlagen und Parktickets verzichtet werden können. Verantwortliche profitieren vor allem durch eine höhere Inkassosicherheit von den Systemen. Weitere Effekte sind zum Beispiel, dass auf die übliche Pauschale bei Verlust des Parktickets verzichtet werden kann, der Ein- und Ausfahrtprozess bei Wegfall von Parktickets beschleunigt wird und das Material für die Herstellung von Parktickets gespart wird. Parkkunden stehen den Kfz-Kennzeichensystemen oft kritisch gegenüber.

Vermehrt gehen Beschwerden von Autofahrern zu Kfz-Kennzeichenerfassungssystemen dazu ein. Aber auch Betreiber derartiger Systeme wenden sich mit Beratungsanfragen an die Aufsichtsbehörden.

Je nach Hersteller und Einsatzszenario unterscheiden sich die Kfz-Kennzeichenerfassungssysteme. Die meisten Systeme haben jedoch Folgendes gemeinsam:

Bei Einfahrt in ein Parkhaus bzw. auf einen Parkplatz wird das Kfz-Kennzeichen mit einer sog. LPR-Kamera (LPR steht für License Plate Recognition) erfasst. Die Bilder zeigen nicht das gesamte Fahrzeug, also auch nicht den Fahrer oder die Fahrerin. Es wird eine Bilddatei generiert. Über eine in die LPR-Kamera integrierte Texterkennungssoftware wird das Kfz-Kennzeichen aus der Bilddatei ausgewertet und dann gespeichert. In einer Datenbank werden zum Einfahrtsvorgang das Kfz-Kennzeichen des Parkkunden, die Bilddatei, Datum und Uhrzeit des Parkvorgangs gespeichert.

Die Bilddatei wird mit Daten abgeglichen, die zum Beispiel für eine Parkplatzreservierung oder einen dauerhaften Mietvertrag über einen Parkplatz erhoben wurden. Das Kfz-Kennzeichen dient also als „Identifizierungskennzeichen“.

Vor Verlassen des Parkhauses geben Kunden, die einen Parkplatz nicht dauerhaft gemietet haben, am Kassenautomaten ihr Kfz-Kennzeichen ein oder führen das Parkticket ein. Wird das eingegebene bzw. auf dem Parkticket hinterlegte Kfz-Kennzeichen in der Datenbank gefunden, so wird die Höhe der Parkgebühr ermittelt und der Kunde entrichtet die Parkgebühr.

Bei der Ausfahrt wird wieder mit einer LPR-Kamera das Kfz-Kennzeichen erfasst. Findet das System den zu diesem Kfz-Kennzeichen gehörigen Datensatz und wurde die Parkgebühr entrichtet, öffnet sich – sofern vorhanden – die Schranke und der Parkvorgang wird abgeschlossen. Die Daten des Bezahlvorgangs werden vor allem zur Erfüllung buchhalterischer Zwecke und zur Erfüllung handelsrechtlicher Vorschriften weiterverarbeitet. Letzteres geschieht jedoch nicht erst seitdem Kfz-Kennzeichenerfassungssysteme eingesetzt werden. Diese Datenverarbeitungsvorgänge sind normalerweise mit jedem Bezahlvorgang verbunden.

Daher beziehen sich Beratungsanfragen meist gezielt auf die Datenverarbeitungsvorgänge, die mit der Erfassung der Kfz-Kennzeichen und der anschließenden Weiterverarbeitung der Kennzeichendaten verbunden sind.

Bei der Bearbeitung derartiger Anfragen prüft die Aufsichtsbehörde üblicherweise zunächst, wer von der konkreten Datenverarbeitung betroffen ist. In der Regel sind mindestens folgende Betroffene zu berücksichtigen: sog. Kurzzeitparker, Kunden, die dauerhaft einen Parkplatz gemietet haben (Dauerparker) sowie Halter und Fahrer eines Kraftfahrzeugs. Auch Beschäftigte können Betroffene sein, wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten Parkplätze zur Verfügung stellen. Sodann ist festzustellen, an welchem Maßstab die Rechtmäßigkeit der konkreten Verarbeitung der personenbezogenen/personenbeziehbaren Daten der Betroffenen zu prüfen ist. Im Einzelfall können Betroffene in eine bestimmte Verarbeitung ihrer Daten eingewilligt haben (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO). Insbesondere bei der Gruppe der Dauerparker kann der Mietvertrag als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung in Betracht kommen (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO).

Letztlich ist bei vielen Verarbeitungsvorgängen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO vorliegen. Danach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (in der Regel der Parkhausbetreiber) oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der Betroffenen überwiegen.

In einem Fall hat ein verantwortliches Unternehmen dargelegt, dass ihm durch Betrugsfälle ein beträchtlicher finanzieller Schaden entsteht. Pkw-Fahrer ziehen bei Einfahrt in ein Parkhaus ein Ticket und parken ihr Fahrzeug mehrere Wochen lang. Bei der Ausfahrt wird behauptet, das Parkticket sei abhandengekommen. Bislang ist in diesen Fällen die übliche Pauschale angefallen, die bei Verlust des Parktickets erhoben wird. Die tatsächlich geschuldete Parkgebühr liegt üblicherweise deutlich darüber. Ein derartiges Vorgehen ist nicht mehr möglich, wenn das Kfz-Kennzeichen bei der Einfahrt erfasst und bis zum Verlassen des Parkhauses gespeichert wird. So kann die tatsächliche Parkdauer exakt bestimmt werden. Im vorliegenden Fall haben wir das Überwiegen des wirtschaftlichen Interesses des verantwortlichen Unternehmens bejaht.


Ein Großteil der Beschwerden richtet sich gegen fehlende oder unzureichende Hinweise und Informationen über die Kfz-Kennzeichenerfassung.


Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Art und Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Dies bedeutet, dass Kundinnen und Kunden mit Hinweisschildern auf den Umstand der Kfz-Kennzeichenerfassung hingewiesen werden müssen. Dies kann unter anderem durch ein aussagekräftiges Piktogramm erfolgen. Außerdem sind den Betroffenen die Informationen nach Art. 13 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln (Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Eine betroffene Person muss, nachdem ihr der Umstand der Kfz-Kennzeichenerfassung bekannt wird, die Möglichkeit haben, mit dem Kraftfahrzeug umzukehren und sich so der Datenverarbeitung zu entziehen.

In einigen Fällen wurde festgestellt, dass zwar eine Hinweisbeschilderung mit Piktogramm existiert, dieses Piktogramm aber eher auf eine Videoüberwachung im Sinne von Übersichtsaufnahmen hindeutet. Dass eine Kfz-Kennzeichenerfassung erfolgt, konnte den Schildern nicht auf den ersten Blick entnommen werden.

Nicht selten treten Parkhausbetreiber an die Aufsichtsbehörde heran und erklären, dass eine Hinweisbeschilderung aufgrund der Lage oder Bauweise eines Parkhauses nicht möglich ist. So werden zum Beispiel Parkhäuser, die vor vielen Jahren in einer Innenstadt mit dichter Bebauung und hohem Verkehrsaufkommen errichtet wurden, umgerüstet. Oft fehlt es im Einfahrtsbereich dieser Bauten an dem Platz, der erforderlich wäre, um Fahrern vor der Einfahrt in das Parkhaus noch ein Umkehren zu ermöglichen. In diesen Fällen haben wir es als zulässig bewertet, dass Kunden die Möglichkeit haben, innerhalb einer bestimmten Zeit (wenige Minuten) nach Einfahrt in das Parkhaus dieses wieder zu verlassen, ohne dass Parkgebühren anfallen. In diesen Fällen werden die Daten, die aufgrund der Einfahrt durch das Kfz-Kennzeichenerfassungssystem verarbeitet wurden, umgehend gelöscht. So wird der Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Betroffenen geringgehalten.


Das Parken mit Kfz-Kennzeichenerfassung ist mit einer Vielzahl von Datenverarbeitungsvorgängen verbunden, die einzeln zu bewerten sind. Beschwerden zeigen, dass die Datenverarbeitungen gegenüber den Betroffenen mitunter nicht ausreichend transparent gemacht werden.


Quelle: LDI NRW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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