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29.04.2024

Kennzeichenerfassung Parkhaus

Kennzeichenerfassung in öffentlichen Parkhäusern

Der Einsatz von Kennzeichenerfassungssystemen in Parkhäusern kann bei Beachtung bestimmter Anforderungen zulässig sein.

Die Datenschutzbehörde erreichten Bürgerbeschwerden, dass vermehrt beim Parken in den öffentlichen Parkhäusern automatisierte Kennzeichenerfassung anstelle des Papierparkscheins eingeführt wird. Diese Vorgehensweise verletze den Datenschutz, denn Parken mit Parkschein sei eine datenschutzschonendere Alternative. Als ein weiteres Argument für die Unzulässigkeit automatisierter Kennzeichenerfassung wurde auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15 (Kfz-Kennzeichenkontrollen)) zur automatisierten Kennzeichenkontrolle durch die Polizei vorgetragen.

Bei der automatisierten Kennzeichenerfassung werden Videokameras an der Ein- und Ausfahrt des Parkhauses installiert. Diese Kameras werden mit einer Software betrieben, die das Kfz-Kennzeichen automatisch erkennt und zusammen mit der Einfahrt- und Ausfahrtzeit speichert. Die Fahrerin oder der Fahrer und Insassen werden von der Kamera nicht erfasst. Bei der Ausfahrt wird das erfasste Kennzeichen nach Bezahlung der Parkgebühr erkannt und die Ausfahrtschranke geöffnet. Zwischen dem Parkenden und dem Betreiber des Parkhauses wird durch faktisches Verhalten (Parken) ein Einstellvertrag geschlossen. Die Parkdauer bestimmt das zu zahlende Parkentgelt. Die automatisierte Kennzeichenerfassung wird von den Parkhausbetreibern primär zur Erfassung der Parkdauer und zur Vorbeugung von Betrugsfällen bezüglich der Parkdauer eingesetzt. Auch die Einfahrt- und Ausfahrtvorgänge sollen dadurch beschleunigt werden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten – ein Kfz-Kennzeichen ist gemäß §45 S.2 StVG ein personenbezogenes Datum – ist nach Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. b DSGVO zulässig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrages mit dem Betroffenen erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer stellten sich beim Einsatz der automatisierten Kennzeichenerfassungssysteme auf den Standpunkt, dass die Erforderlichkeit aufgrund eines Alternativverfahrens der Parkdauererfassung mithilfe eines Papierparkscheins zu verneinen wäre. Welche Datenverarbeitungen zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, wird primär durch den gegenständlichen Vertragsinhalt und den Vertragszweck bestimmt. Die Parkdauer als Bemessungsgrundlage für die Parkgebühren muss unstrittig erfasst werden. Aber auch die konkrete Erfassungsmethode muss erforderlich im Sinne dieser Vorschrift sein. Dem Verantwortlichen darf keine mildere, aber gleichermaßen geeignete und zumutbare Erfassungsmethode zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Parkenden und dem Interesse des Parkhausbetreibers, ein zeitgemäßes, effizientes und konkurrenzfähiges Produkt anzubieten, stattfinden. Auch der technologische Progress und der neueste Stand der Technik ist in diese Abwägung einzubeziehen, was nicht bedeutet, dass einsatzfähig ist, was technisch möglich ist. Die Verhältnismäßigkeit muss auf jeden Fall gewahrt bleiben.


Das Interesse des Parkhausbetreibers an der Optimierung des Betriebsablaufs, besserer Betrugsprävention, weniger Verwaltungsaufwand und kundenfreundlicherer Abrechnung im Falle des Verlustes des Parkscheins überwiegen das Interesse der Parkenden an der Nichterfassung ihrer Kennzeichen der Auffassung der Aufsichtsbehörde nach allerdings nur dann, wenn das erfasste Kennzeichen nach Beendigung des Parkvorgangs unwiederbringlich gelöscht wird.


Die Unzulässigkeit der Kennzeichenerfassung folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dort wurde eine Vielzahl der Verkehrsteilnehmer, ohne dass ein konkreter Verdacht gegen diese vorlag, mittels der automatisierten Kennzeichenkontrolle generell und anlassunabhängig mit Fahndungsbestand abgeglichen. Im konkreten Fall findet aber die Kennzeichenerfassung anlassbezogen im Zusammenhang der Erfüllung des Einstellvertrages statt und trifft nur die Parkenden.

In allen vorliegenden Fällen hat die Aufsichtsbehörde zur Herstellung der Transparenz einen frühzeitigen Hinweis auf die stattfindende Kennzeichenerfassung verlangt. Dies bestimmt sich je nach tatsächlichen Gegebenheiten. Spätestens bei der Einfahrt in die Tiefgarage muss über die automatisierte Kennzeichenerfassung informiert werden. Ein Hinweis erst am Ticketautomaten erfüllt diese Anforderung nicht. Die Aufsichtsbehörde empfiehlt, aufgrund der erschwerten Erkennbarkeit der Hinweisschilder während der Fahrt und der begrenzten Aufnahmefähigkeit aufgrund der Konzentration auf den Verkehr zusätzlich auf der Internetseite des Parkhauses einen entsprechenden Hinweis zu platzieren.

Eine Wendemöglichkeit als unabdingbare Voraussetzung für den Einsatz der Technik wird von der Aufsichtsbehörde dagegen nicht verlangt. Unter der Bedingung der unwiederbringlichen Löschung der erfassten Kennzeichen und des Ergreifens sonstiger, insbesondere durch Art. 32 DSGVO geforderter Maßnahmen kann der Einsatz automatisierter Kennzeichenerfassung datenschutzkonform gestaltet werden.

Quelle: HBDI

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