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18.10.2024

Weitergabe von Patientendaten

Datenschutz in der Arztpraxis: So sichern Sie sich ab! Erfahren Sie, wie Ihre Firma die Abrechnung personenbezogener Daten rechtskonform gestaltet und teure DSGVO-Strafen vermeidet. Jetzt informieren und Datenschutzrisiken minimieren!

Die Abrechnung über privatärztliche Verrechnungsstellen ist gängige Praxis bei medizinischen Leistungserbringern, um sich unerwünschten Verwaltungsaufwand zu ersparen. Sie setzt jedoch voraus, dass die Patienten freiwillig in die hiermit verbundene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Rechnungsdaten eingewilligt haben. Ärzte bedienen sich zur Abrechnung ihrer Forderungen vermehrt privatärztlicher Verrechnungsstellen. Diese kaufen in der Regel die Forderungen auf und übernehmen damit das kreditorische Risiko möglicher Forderungsausfälle. Ärzte können sich so auf die Behandlung konzentrieren und lagern die mit der Abrechnung zusammenhängende Verwaltungsarbeit aus.

Wird die Forderung an eine Abrechnungsstelle abgetreten, dann ist die Abrechnungsstelle im Sinne des Datenschutzrechtes verantwortlich. Werden im Zusammenhang mit der Abtretung Gesundheitsdaten an die Abrechnungsstelle weitergeleitet, ist dafür eine Einwilligung der betroffenen Personen – also der Patienten – erforderlich. Wesentliches Merkmal einer Einwilligung ist ihre Freiwilligkeit. Freiwilligkeit bedeutet, dass die betroffene Person die Möglichkeit haben muss, sich frei und ohne Zwang gegen die Verarbeitung zu entscheiden.

Die Einwilligung in die Abtretung ärztlicher Forderungen an Abrechnungsstellen ist jedoch keine Voraussetzung für die Behandlung und deren Abrechnung der Patienten, weil Ärzte Abrechnungen auch selbst vornehmen können. Trotzdem wird die Datenschutzbehörde regelmäßig mit den Erfahrungen Betroffener konfrontiert, dass diejenigen, die medizinische Leistungen erbringen, die Patienten zur Einwilligung drängen. Als Argumente werden vorgebracht, die Praxis habe keine Abrechnungsstelle mehr im Haus, oder man müsse unterschreiben, weil eigentlich alle Patienten unterschreiben würden. Werden solche Aussagen tatsächlich getroffen, beeinträchtigen sie die Freiwilligkeit der Einwilligung. Auch wenn Patienten die Einwilligung unterschreiben, ist diese unwirksam und die Verarbeitung durch die Abrechnungsstelle muss unterbleiben.

Wenn – wie immer wieder zu hören – von Ärzten die Behandlung verweigert wurde, weil Patienten die Einwilligung nicht unterschrieben haben, stellt das einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot dar. Die Einwilligung wurde rechtswidrig mit der Verarbeitung verknüpft. Ärzte dürfen die Behandlung nicht wegen der Verweigerung der Einwilligung ablehnen, sondern müssen in solchen Fällen selbst abrechnen.

Fazit:

Ärzte dürfen dafür werben, dass Patienten in die Übermittlung ihrer Daten an eine privatärztliche Vermittlungsstelle einwilligen. Dabei sollte jedoch betont werden, dass die Einwilligung freiwillig ist und eine Nichterteilung keine negativen Auswirkungen auf die Behandlung hat. Wird sie nicht erteilt, müssen Ärzte selbst abrechnen.

Quelle: LDI NRW

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