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06.01.2025

Keine Sondervergütung für DSGVO

Amtsgericht München: Umsetzung der DSGVO gehört zu den regulären Aufgaben von WEG-Verwaltern

Das Amtsgericht München hat am 7. Juni 2023 entschieden, dass Maßnahmen zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine besondere Verwalterleistung darstellen und daher keine Sondervergütung rechtfertigen.

Hintergrund des Urteils

Die Beklagte, eine ehemalige Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), hatte ohne vertragliche Grundlage oder Beschluss der Eigentümergemeinschaft Beträge für angebliche Sonderleistungen im Zusammenhang mit der DSGVO vom Gemeinschaftskonto abgebucht. Das Gericht stellte klar, dass die Umsetzung der DSGVO-Standards zu den regulären Pflichten eines Verwalters gehört und keine zusätzliche Vergütung rechtfertigt.

Empfohlene Maßnahmen für Wohnungseigentümergemeinschaften

Um ähnliche Konflikte zu vermeiden, sollten WEGs folgende Schritte unternehmen:

  • Überprüfung des Verwaltervertrags: Stellen Sie sicher, dass der Vertrag klar definiert, welche Leistungen in der Grundvergütung enthalten sind und welche als Sonderleistungen gelten.
  • Transparente Abrechnung: Fordern Sie von Ihrem Verwalter detaillierte Abrechnungen, insbesondere bei Abbuchungen für vermeintliche Sonderleistungen.
  • Beschlussfassung über Sondervergütungen: Sonderleistungen sollten nur nach vorherigem Beschluss der Eigentümergemeinschaft und klarer Vereinbarung vergütet werden.
  • Regelmäßige Kontrollen: Führen Sie regelmäßige Prüfungen der Kontobewegungen durch, um unberechtigte Abbuchungen frühzeitig zu erkennen.

Rechtliche Einordnung

Das Gericht betonte, dass die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, wie der DSGVO, Teil der üblichen Verwaltertätigkeit ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Beschluss besteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für solche Tätigkeiten. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten ihre Verträge und Abrechnungen genau prüfen, um unberechtigte Forderungen zu vermeiden. Verwalter sind verpflichtet, gesetzliche Anforderungen wie die DSGVO im Rahmen ihrer regulären Tätigkeit umzusetzen, ohne dafür eine Sondervergütung zu verlangen.

Quelle: AG München, Endurteil v. 07.06.2023 – 1292 C 17051/22 WEG

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