Kein Auskunftsrecht gegen gegnerischem Anwalt
Kein Auskunftsrecht gegenüber gegnerischem Rechtsanwalt
Gegenüber dem Rechtsanwalt der Gegenpartei besteht regelmäßig kein Auskunftsrecht, soweit die begehrten Informationen dessen Verschwiegenheitspflicht unterfallen.
Mitunter wenden sich betroffene Personen, die in Rechtsstreitigkeiten verwickelt sind, an den Rechtsanwalt der Gegenpartei und verlangen Auskunft nach Art. 15 DS-GVO hinsichtlich ihrer bei diesem Anwalt gespeicherten personenbezogenen Daten. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde darf diesem Auskunftsverlangen in der Regel nicht nachgekommen werden. Denn das Auskunftsrecht ist gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. g DS-GVO i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG ausgeschlossen, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen. Hierzu zählen insbesondere solche Informationen, die der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen, also grundsätzlich alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist (§ 43a Abs. 2 Berufsrechtsanwaltsordnung).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese Voraussetzungen dürften jedoch nur selten erfüllt sein.
Das Auskunftsrecht eines Mandanten gegenüber seinem eigenen Rechtsanwalt bleibt selbstverständlich hiervon unberührt.
Quelle: BayLDA
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