Kein Auskunftsrecht bei Geschäftsgeheimnissen
Eine Verpflichtung zur Offenlegung der genauen Berechnungsgrundlage hinsichtlich der Erhebung eines Risikozuschlags besteht nicht.
In einer Beschwerde wandte sich ein Versicherungsnehmer an das BayLDA, da ihm von seinem Versicherungsunternehmen Auskunft über die Berechnungsgrundlage hinsichtlich eines veranlassten Risikozuschlags in der Krankheitsvollkostenversicherung verweigert worden war.
Gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, zu verlangen.
Die Grenzen dieses Auskunftsrechts finden sich in Art. 15 Abs. 4, Art. 23 Abs. 1 DSGVO i. V. m. § 29 Abs. 1 BDSG. Hiernach darf das Recht auf Auskunft die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Das Recht des Versicherers auf Wahrung seines Geschäftsgeheimnisses ist hierunter zu fassen. Die kalkulatorischen Grundlagen des Risikozuschlags sind als Geschäftsgeheimnis zu bewerten (vgl. § 2 GeschGehG) und unterliegen somit nicht der Auskunftspflicht.
Quelle: BayLDA
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