Kehrbuch des Bezirksschornsteinfegers
Weitergabe von Daten aus dem Kehrbuch des Bezirksschornsteinfegers
Im Berichtszeitraum erhielt die Datenschutzbehörde eine Anfrage eines Bezirksschornsteinfegers zu den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie mit den im Rahmen seiner Tätigkeit erlangten personenbezogenen Daten seiner Kundinnen und Kunden umzugehen sei. Im Rahmen der Erarbeitung eines städtebaulichen Energiekonzeptes wandte sich eine Gemeinde an den Schornsteinfeger und wollte zu einem bestimmten, räumlich abgegrenzten Untersuchungsgebiet wissen, über welche Art, welches Baujahr die Wärmeerzeuger der betreffenden Objekte verfügen, welche Energieträger eingesetzt werden und ob etwaig Besonderheiten bestehen. Der anfragende Schornsteinfeger war sich unsicher, ob er diese Daten weitergeben darf und auch muss.
Nach eingehender Prüfung der DAtenschutzbehörde und erfolgter Stellungnahme der betroffenen Gemeinde ergaben sich zwei Schlussfolgerungen: Zum einen handelt es sich bei den abgefragten Informationen um personenbezogene Daten. Zumindest dann, wenn das betroffene Immobilienobjekt ein Einfamilienhaus ist (vorliegend fast ausschließlich), kann durch Namenszuordnung bestimmt werden, welche Familie welche Heizungsart nutzt. Vor dem Hintergrund von politischen und gesellschaftlichen Klimawandeldiskussionen ist nicht auszuschließen, dass dies hypothetisch zu Unmut führen könnte. Der Personenbezug dieser Daten ist somit in jedem Fall zu bejahen. Zuvor hatte die Gemeinde noch gemäß § 137 Baugesetzbuch (BauGB) die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Untersuchungsgebiet befindlichen Gebäude und Grundstücke über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen informiert und um Mitwirkung gebeten. Die Angaben des Bezirksschornsteinfegers dienen der fachbezogenen Ergänzung dazu, da naturgemäß den meisten Eigentümerinnen und Eigentümern das konkrete Wissen hierzu fehlt. Ob und in welcher Art und Weise Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger nun diese personenbezogenen Daten verarbeiten und an Behörden übermitteln dürfen und müssen, richtet sich nach § 19 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2. Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG). Dabei ist zu unterscheiden, in welcher Funktion die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger tätig werden. Sie bzw. er kann zum einen als private/r Gewerbetreibende/r ihre/seine Dienstleistungen anbieten, zum anderen wird sie/er als öffentlich bestellte/r Bezirksschornsteinfeger/in tätig und führt unter anderem das gesetzlich vorgeschriebene Kehrbuch oder nimmt die ebenfalls turnusmäßig vorgeschriebene Feuerstättenschau ab.
Im zweiten Fall wird die/der Schornsteinfeger/in als Beliehene/r der jeweiligen Gemeindeverwaltung tätig. Konsequenz dessen ist, dass die Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes (SächsDSDG) für seine Tätigkeit Anwendung finden, § 2 Abs. 2 SächsDSDG: „Nehmen nichtöffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.“ Die Führung des Kehrbuches ist unter anderem eine derartige hoheitliche Aufgabe der/des bestellten Schornsteinfeger/in bzw. Schornsteinfegers, die/ der bei diesen öffentlichen Aufgaben der Verwaltung als Beliehene/r tätig wird. Nach §§ 141 in Verbindung mit § 139 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger im Rahmen vorbereitender Untersuchungen bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben. Da hier Daten aus dem Kehrbuch des Bezirksschornsteinfegers relevant sind und er diese bei Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben erlangt hat, ergibt sich die Ermächtigung und auch die Pflicht zur Datenweitergabe für ihn aus § 4 Abs. 2 Satz 4 BauGB. Hieraus ergibt sich nämlich die konkrete Pflicht einer Behörde, vorliegende Informationen zu Zwecken des Städtebaus weiterzugeben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Datenübermittlung des Schornsteinfegers in seiner Funktion als öffentlich bestellter Schornsteinfeger bilden somit § 3 Abs. 1 SächsDSDG und § 4 Abs. 2 Satz 4 BauGB sowie § 19 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2. SchfHwG. Etwas anderes würde sich aber dann ergeben, wenn der oder die Schornsteinfeger/in Daten erheben würde zu Zwecken privater Dienstleistungen. Dann wäre sie/er insoweit – diese Differenzierung spielt hier eine tragende Rolle – kein/e Beliehene/r. Für die Datenweitergabe wäre dann keine (landesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage gegeben, und diese wäre zumindest ohne vorliegende Einwilligung datenschutzrechtswidrig, § 19 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2. SchfHwG.
Quelle: SDTB
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