Kartell- und Datenschutzaufsichtsbehörde
Kooperation zwischen Kartell- und Datenschutzaufsichtsbehörden
Die schnell fortschreitende Digitalisierung mit ihren immer größeren Auswirkungen bietet viele neue Möglichkeiten, aber auch Risiken, denen es zu begegnen gilt. Dem Datenschutz- und Kartellrecht kommt hierbei im Rahmen der Regulierung eine ganz besondere Rolle zu. Für eine effiziente und konsequente Durchsetzung der bestehenden Regelungen ist eine Kooperation der Behörden unabdingbar.
Die Marktaktivitäten insbesondere der internationalen Großunternehmen der Internetwirtschaft zeigen uns, wie durch die Digitalisierung mehr und mehr das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben durchdrungen und geprägt wird. Was vor nicht allzu langer Zeit möglicherweise noch als undenkbar erschien, ist vielfach zur Gewohnheit geworden. Dies zeigt Chancen auf, die Risiken, die damit verbunden sind, dürfen aber nicht vernachlässigt, sondern müssen stets mit in den Blick genommen werden. Datengetriebene Geschäftsmodelle der Unternehmen mit ihrer immanenten Verarbeitung personenbezogener Daten erhöhen die Risiken ihrer Marktmacht und stellen eine Gefährdung des informationellen Selbstbestimmungsrechts jeder einzelnen Person dar.
Mit seinem in 2019 eingeleiteten Verfahren gegen Facebook hat das Bundeskartellamt (BKartA) dieses Spannungsfeld erstmals wettbewerbsrechtlich aufgegriffen und Facebook untersagt, personenbezogene Daten u. a. seiner Töchter WhatsApp und Instagram ohne datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung zusammen zu führen. Der BfDI hat dieses Verfahren von Anfang an eng begleitet und bei Datenschutzfragen unterstützt. Kolleginnen und Kollegen im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) wurden hierzu regelmäßig unterrichtet. Inzwischen hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Auslegungsfragen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt, u. a. auch zum Verhältnis der Datenschutz- und Kartellaufsicht. Der BfDI ist der Auffassung, dass es hier keinen künstlichen Vorrang eines Aufsichtsbereichs geben kann. Vielmehr sollten diese Fragen im Fokus aller zuständigen Aufsichtsbehörden stehen und über einen regelmäßigen Austausch eine einheitliche Aufsichtspraxis ermöglicht werden.
Die 2021 in Deutschland in Kraft getretene Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) ermöglicht es, dass missbräuchliche Geschäftspraktiken, die vielfach auch mit datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang stehen, schnell und effektiv geahndet werden können. So stellt das GWB nun beispielsweise klar, dass die Verweigerung des Zugangs zu wettbewerbsrelevanten Daten ein verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen begründen kann. In diesem Zusammenhang ist aber unbedingt zu beachten, dass neben dem wettbewerblichen Zugangsrecht auch die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten gegeben sein müssen. Daneben hat das BKartA auch zusätzliche Kompetenzen erhalten, um die Marktrelevanz großer Technologieunternehmen prüfen zu können und hat dazu bereits eine Reihe von Untersuchungen eingeleitet, bei denen Datenverarbeitungen ebenfalls eine zentrale Rolle spielen. Die mit § 50f GWB neu eingeführte Rechtsgrundlage für den Datenaustausch und die Kooperation zwischen den Wettbewerbs-, Verbraucherschutz- und Datenschutzbehörden ist hier ein wichtiges Instrument, das das BKartA und die Datenschutzbehörde erfolgreich nutzen.
Im Rahmen der Kooperation zwischen Kartell- und Datenschutzaufsichtsbehörden nimmt Deutschland dadurch eine Art Vorreiterrolle ein, die es aber auch auf europäischer und internationaler Ebene umzusetzen gilt. Der BfDI setzt sich deshalb mit Nachdruck dafür ein, auch in dem auf europäischer Ebene zurzeit verhandelten Digital Markets Act (DMA) eine solche Kooperation zu ermöglichen. Zudem begleite der BfDI sowohl die Aktivitäten zur Förderung einer stärkeren Zusammenarbeit zwischen Kartell- und Datenschutzaufsichtsbehörden im Rahmen der Global Privacy Assembly (GPA), als auch beim Austausch der Datenschutzbehörden der G7-Staaten aktiv, um die anderen Aufsichtsbehörden zu einer entsprechenden Kooperation weiter zu ermutigen.
Quelle: BfDI
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