Prüfung von Fitnessstudios: Kameras in Sauna und Umkleide?
Bereits im schriftlichen Prüfverfahren entdeckte die Datenschutzbehörde bei einer Stichprobe von Fitnessstudios teils gravierende Datenschutzverstöße durch Videoüberwachung. Einige Unternehmen müssen nun mit Bußgeldern rechnen und sich auf Vor-Ort-Kontrollen einstellen.
Regelmäßig erreichen die Datenschutzbehörde Beschwerden über Videokameras in Fitnessstudios. Anlässe für die Beschwerden sind zumeist die Überwachung von Trainingsräumen, aber auch von Umkleiden und sogar Saunabereichen. Eine laufende Kamera an solchen Stellen stellt einen besonders intensiven Grundrechtseingriff dar. Denn grundsätzlich hat jeder Mensch Anspruch darauf, seine Freizeit frei von Überwachungsmaßnahmen gestalten zu können. Als Besonderheit kommt bei Fitnessstudios hinzu, dass teilweise bis in den hochsensiblen Bereich der Intimsphäre hinein überwacht wird.
Deswegen prüfte die Datenschutzbehörde 2023 zehn stichprobenartig ausgewählte Fitnessstudio-Unternehmen mit insgesamt 17 Filialen in Niedersachsen. Im ersten Schritt führte sie ein schriftliches Verfahren durch und ermittelten per Fragebogen, ob sie Bereiche in ihren Studios mit Kameras überwachen. Zudem wurde außer der Rechtmäßigkeit der eigentlichen Videoüberwachung geprüft, ob die Anbieter gesetzliche Informationspflichten erfüllen und ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen. Zudem wurde kontrolliert, ob sie – sofern erforderlich – eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten benannt und gemeldet sowie – sofern erforderlich – einen Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen haben.
Zwischenstand: Licht und Schatten
Bis Ende 2023 konnte die Prüfung der schriftlichen Unterlagen von fast allen Unternehmen abgeschlossen werden. Im Ergebnis wurde bei den verschiedenen Anbietern zu gleichen Teilen keine, geringe und leider auch schwere Datenschutzverstöße festgestellt. Als Folge der Prüfung das LfD je nach Schwere der Verstöße aufsichtsbehördliche Maßnahmen in Form von Hinweisen oder Verwarnungen ergriffen. Diese kamen etwa bei einer unzureichenden Hinweisbeschilderung in Betracht. In einigen Fällen war außerdem die Einleitung eines Bußgeldverfahrens erforderlich, weil unzulässige Videoüberwachungen von Arbeits-, Sitz-, Verzehr- oder Trainingsbereichen festgestellt wurden. Eines dieser Verfahren konnte bereits im Berichtszeitraum abgeschlossen werden.
Nächster Schritt: Vor-Ort-Kontrollen
Im zweiten Schritt werden die Fitnessstudios, bei denen sich besondere Auffälligkeiten oder gravierende Datenschutzverstöße gezeigt haben, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle geprüft.
Quelle: LfD Niedersachsen
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