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15.06.2022

Kameraattrappen

Wir erhalten eine Vielzahl von Beschwerden, in denen betroffene Personen Videokameras anzeigen, die in den öffentlichen Raum gerichtet sind. In diesen Fällen werden die verantwortlichen Betreiber der Videokameras aufgefordert, Informationen hierzu bereitzustellen und auch Aufnahmen der Kameras zu übersenden, um diese datenschutzrechtlich bewerten zu können. Nicht jede Kamera ist per se unzulässig. Die Überwachung des eigenen privaten und umfriedeten Grundstückes ist grundsätzlich zulässig. Auch die Überwachung eines kleinen schmalen Streifens von maximal einem Meter öffentlichen Raums entlang der Grundstücksgrenze ist möglich, wenn es vorher beispielweise Sachbeschädigungen, wie Schmierereien oder Graffitis gegeben hat und Unbeteiligte dieser Überwachung ausweichen können.

In einigen Fällen wird von den Verantwortlichen im Rahmen der Bereitstellung der Informationen erklärt, dass es sich bei den installierten Kameras um Attrappen handele. Diese können als solche käuflich erworben worden oder auch ehemalig funktionstüchtige Kameras sein, bei welchen die Elektronik ausgebaut wurde, also „Kamerahüllen“ ohne Funktion.

In diesen Fällen findet die Datenschutzgrundverordnung keine Anwendung, da es an einer automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten fehlt. Selbstverständlich reicht die alleinige Behauptung, dass es sich um eine Attrappe handele, nicht aus. Die Verantwortlichen müssen anhand von beispielsweise Kaufbelegen, Seriennummern oder Typenbezeichnungen der Geräte oder mit Fotos von den leeren Kamerahüllen nachweisen, dass es sich um Attrappen handelt. Erst nach diesem Nachweis kann festgestellt werden, dass die DSGVO keine Anwendung findet, mit der Folge, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit MecklenburgVorpommern hierfür nicht zuständig ist.

Unabhängig von der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung können Kameraattrappen natürlich auch einen Überwachungsdruck bei den betroffenen Personen erzeugen, die nicht wissen, dass es sich um eine Attrappe handelt. Dies ist in aller Regel von dem Betreiber der Attrappe auch gewollt, um das Verhalten der betroffenen Personen zu steuern. Die objektiv ernsthafte Befürchtung überwacht zu werden, kann somit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Auch Attrappenbetreiber müssen daher damit rechnen, dass gegen sie zivilrechtliche Abwehr- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.

Quelle: LfDI M-V

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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