In der Tankstelle eines großen Mineralöl-Konzerns an einer Bundesstraße in Koblenz wurden an zahlreichen Stellen des Außenbereichs und in dem Gebäude Videokameras eingesetzt, ohne den Hinweispflichten ausreichend nachzukommen.
Die Aufzeichnungen wurden sechs Tage gespeichert, statt 48 Stunden, wie es in entsprechenden Fällen üblich ist. Nach Angaben des Tankstellenbetreibers war die Video-Überwachung notwendig, um bei Diebstahl und Raubüberfällen gewappnet zu sein. Die umfangreiche Überwachung führte jedoch dazu, dass der Arbeitgeber seine Angestellten sehr weitgehend kontrollieren konnte. Eine entsprechende Überwachung ist aus Gründen des BeschäftigtenDatenschutzes nicht hinnehmbar. Die Aufsichtsbehörde sah insbesondere die Überwachungskameras „Kasse01“ sowie „Kassenrückseite“ nicht mit der DS-GVO vereinbar. Die Einstellungen der Kameras „Ausfahrt von Tankstelle“ und „Ausfahrt Bundesstraße“ waren unzulässig, weil die Zufahrtsstraßen miterfasst wurden.
Nach der Anhörung und der Ankündigung einer Anweisung zeigte sich der Tankstellenbetreiber kooperativ. Die entsprechenden Kameras wurden abmontiert oder ihr Aufzeichnungsbereich verändert, die Beschilderung angepasst. Bei den Aufsichtsbehörden sind in den vergangenen Jahren verschiedene Beschwerden gegen Tankstellen eingegangen, in denen umfangreiche Kamera-Überwachungssysteme eingesetzt und betrieben wurden.
Quelle: LfDI
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