Im Rahmen eines Prüfverfahrens behauptete ein Verantwortlicher, dass es sich bei der von ihm eingesetzten Kamera um eine Attrappe handele. Diese Angabe war allerdings falsch. Es wurde deshalb ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet.
Die Datenschutzaufsichtsbehörde erreichte eine Beschwerde wegen der mutmaßlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrsraumes durch eine Privatperson. Im anschließenden Prüfverfahren gab der Verantwortliche an, dass es sich bei der vermeintlichen Kamera lediglich um eine Attrappe handele. Da mit einer Attrappe zunächst einmal keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, beendete die Behörde das Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass keine Überwachung des öffentlichen Verkehrsraumes stattfinde.
Verfahren wieder aufgenommen
Das Abschlussschreiben konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen, da der Verantwortliche in einem gerichtlichen Verfahren sogar Videomaterial vorgelegt habe, welches mit den vermeintlichen Attrappen gefertigt worden sei. Damit lag ein ausreichender Anlass vor, das Verfahren wieder aufzunehmen.
Im Rahmen der erneuten Ermittlungen machte der Verantwortliche geltend, dass die Überwachung der Straße nur stattfinde, wenn eine Bewegung auf seinem Grundstück erkannt würde. Das erfolge zum Schutz seines Eigentums. Allerdings ist die Erfassung des öffentlichen Verkehrsraumes zum Schutz des Eigentumes mangels Erforderlichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich rechtswidrig. Die Bilddaten wurden zudem mit 60 Tagen unverhältnismäßig lange gespeichert. Auch die Hinweisbeschilderung entsprach nicht den Vorgaben des Art. 13 DSGVO. Besonders problematisch war auch die Nutzung einer Audiofunktion. Die unbefugte Aufzeichnung des vertraulich gesprochen Wortes kann auf Antrag des Betroffenen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (§ 201 Abs. 1 und 2 StGB). Die Kamera ist inzwischen abgebaut. Dennoch sprach die Behörde gegenüber dem Verantwortlichen eine Verwarnung aus.
Lüge führt zu Ordnungswidrigkeitenverfahren
Ein Verantwortlicher muss der Aufsichtsbehörde alle Informationen bereitstellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (Art. 58 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 31 DSGVO). Da dies in diesem Fall durch die falsche Angabe nicht geschehen ist, wurde zu diesem Verstoß ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Quelle: LfD Niedersachsen
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