Datenverarbeitung bei Kaltakquise – Neue Rechtsprechung
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat in seinem Urteil vom 20. April 2023 (2 A 111/22) wichtige Klarstellungen zur Datenverarbeitung bei der Telefonakquise vorgenommen. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis der Kaltakquise.
Das Gericht stellte klar, dass die Datenverarbeitung bei der Telefonakquise nicht auf eine Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO gestützt werden kann. Stattdessen ist die Spezialnorm des § 7 UWG maßgeblich. Ein Unternehmen nutzte öffentlich zugängliche Verzeichnisse, wie die Gelben Seiten, um Kontaktdaten von potenziellen Kunden, in diesem Fall Zahnarztpraxen und Dentallabore, zu sammeln. Ziel war es, zu ermitteln, ob diese Edelmetalle an das Unternehmen verkaufen würden. Die Datenschutzaufsichtsbehörde ordnete jedoch die Unterlassung der Werbung an.
Das OVG betonte, dass das frühere Datenschutzrecht, das verschiedene Erlaubnistatbestände für eigene Geschäftszwecke kannte, von der DSGVO abgelöst wurde. Die DSGVO sieht die Direktwerbung nur in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO vor, was jedoch nicht für Telefonakquise anwendbar ist. Laut Urteil sind Werbeanrufe gegenüber sonstigen Marktteilnehmern (B2B-Beziehungen) nur mit deren mutmaßlicher Einwilligung zulässig. Dies erfordert nicht nur einen aktuellen oder konkreten Bedarf, sondern auch die mutmaßliche Zustimmung zur telefonischen Werbung. Die Veröffentlichung von Telefonnummern in öffentlichen Verzeichnissen ist hierfür nicht ausreichend.
Im konkreten Fall der Zahnärzte und Dentallabore wurde festgestellt, dass der Verkauf von Edelmetallresten eher die Ausnahme darstellt, weshalb eine mutmaßliche Einwilligung nicht angenommen werden kann. Das OVG Saarland stellt klar, dass bei der Kaltakquise die rechtlichen Rahmenbedingungen streng zu beachten sind. Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung bedarf einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall.
Quelle: OVG Saarland
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