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15.09.2025

Insolvenzverwalter als Auskunftverpflichteter

„Starke“ vorläufige Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter sind Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und sind deshalb grundsätzlich verpflichtet, einem Auskunftsbegehren nachzukommen.

Bei der Bearbeitung von Eingaben insbesondere bzgl. der Nicht-Erfüllung von Anträgen auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO begegnen uns vermehrt Sachverhalte, in denen der Beschwerdegegner Insolvenz angemeldet hat und ein vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 22 Insolvenzordnung – InsO) bestellt bzw. das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde.

In diesen Verfahren richten wir uns regelmäßig an den (vorläufig bestellten „starken“) Insolvenzverwalter (§ 56 InsO), die sich jedoch in den meisten Fällen nicht als Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sehen. Soweit es sich um einen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 InsO handelt, bewerten wir diesen dann als Verantwortlichen gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, wenn das Gericht neben der Verwalterbestellung ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen hat („“starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter). Denn nur in diesem Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Bei einem sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter bleibt hingegen (grundsätzlich) der Insolvenzschuldner Verantwortlicher.

Jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter in die Stellung des Insolvenzschuldners ein, so dass ihn alle Pflichten treffen, außer es handelt sich um höchstpersönliche Pflichten des Insolvenzschuldners. Auch wenn das Recht auf Auskunft zwar ein höchstpersönliches Recht darstellt und daher nicht Teil der Insolvenzmasse werden kann, stellt es aber keine höchstpersönliche Pflicht dar, die nur der ursprüngliche Verantwortliche erfüllen könnte. Ab dem Zeitpunkt der Inbesitznahme (§ 148 InsO) der Daten bzw. Datenträger hat die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter die tatsächliche Entscheidungshoheit bezüglich der hiermit verbundenen Verarbeitungsprozesse innerhalb des insolventen Unternehmens inne und wird Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne für die im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten. Damit trifft diesen auch die Pflicht diesbezügliche Auskunftsersuchen zu beantworten.

Gegen die Bewertung als Verantwortlicher wird häufig eine Entscheidung des AG Hamburg angeführt, (Urteil vom 15.11.2021 – 11 C 75/21), wonach der Insolvenzverwalter insbesondere

  • lediglich eine überwachende Funktion habe,
  • als Amtsperson im Sinne des deutschen Insolvenzrechtes bereits per se dem datenschutzrechtlichen Unionsrecht der DS-GVO nicht unterstellt sei,
  • die Massegenerierungspflicht aus §§ 80, 148 InsO nicht etwa über Auskunftsersuchen gefährdet werden darf, indem er z. B. verpflichtet wäre, Verfahrensbeteiligten oder ehemaligen Verfahrensbeteiligten oder Organen der Insolvenzschuldnerin über deren eingeschränkte- Akteneinsichtsrechte nach § 299 ZPO (§ 4 InsO) hinaus, weitere Auskünfte zu erteilen, die damit auf eine Auskunftserlangung in Daten über diejenigen aus der Insolvenzakte hinaus geeignet wären und u. U. zu einem prozessrechtlichen Vorteil der solcherart Auskunftsverlangenden in kontradiktorischen Massegenerierungsprozessen führen könnten und
  • die Verarbeitung nicht „an Stelle“ der Schuldnerin bzw. des Schuldners erfolge, da eine „Datenlagerung“ keine Datenverarbeitung sei.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass insbesondere die Bereichsausnahme gem. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO in den vorliegenden Konstellationen nicht greift. Auch etwaige Konsequenzen führen nicht dazu, dass von der datenschutzrechtlichen Einordnung als Verantwortlicher für die im Rahmen der Insolvenzverwaltung vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO abzuweichen ist. Je nach Fallgestaltung kann die Auskunftsgewährung durch gesetzlich geregelte Ausnahmen (z. B. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO bei Gefahr der erheblichen Verkürzung der Insolvenzmasse) eingeschränkt werden. Schließlich überzeugt auch der Verweis auf die bloße „Datenlagerung“ nicht, soweit der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwaltern jedenfalls die Möglichkeit hat, mit den personenbezogenen Daten umzugehen und damit über die für die Verantwortlichkeit gem. Art 4 Nr. 7 DS-GVO notwendige Einflussmöglichkeit auf die Datenverarbeitung verfügt.

Jeweils nach Erteilung der Auskunft wurde im erforderlichen Umfang bei der abschließenden Bewertung des Vorganges die besondere Situation des Vorliegens eines Insolvenzverfahrens in die Entscheidung mit einbezogen und die Datenschutzbehörde konnte so von ihren Befugnissen ermessensgerecht und verhältnismäßig Gebrauch machen. Weitere Besonderheiten bei der Bewertung eines vor Eintritt der Insolvenz geltend gemachten Auskunftsrechts, dessen Erfüllung gegen den Insolvenzverwalter durchgesetzt werden sollte, bleiben wegen eines noch anhängigen Rechtsstreits dem folgenden Berichtszeitraum vorbehalten.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

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