Veröffentlichungen von Insolvenzen durch Insolvenzverwalter
Eine Beschwerde machte den LfDI darauf aufmerksam, dass eine Insolvenzverwalterin regelmäßig die von ihr betreuten Insolvenzverfahren auf ihrer Internetpräsenz veröffentlicht. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten der Insolvenzschuldner (Vor- und Nachname, Wohnanschrift und Insolvenzaktenzeichen) war uneingeschränkt möglich. Dies widersprach den Vorgaben der Insolvenzbekanntmachungsverordnung (InsoBekV). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 InsoBekV dürfen Daten der Insolvenzschuldner spätestens nach Ablauf von 2 Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine zusätzliche Angabe (Familiennamen, Firma, Sitz oder Wohnsitz des Schuldners, das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder Registernummer und Sitz des Registergerichts) enthält. Diese Anforderung wurde von der Insolvenzverwalterin nicht erfüllt, weshalb sie eine Verwarnung des LfDI erhalten hat.
Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks