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30.07.2022

Insolvenzenzveröffentlichungen

Veröffentlichungen von Insolvenzen durch Insolvenzverwalter

Eine Beschwerde machte den LfDI darauf aufmerksam, dass eine Insolvenzverwalterin regelmäßig die von ihr betreuten Insolvenzverfahren auf ihrer Internetpräsenz veröffentlicht. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten der Insolvenzschuldner (Vor- und Nachname, Wohnanschrift und Insolvenzaktenzeichen) war uneingeschränkt möglich. Dies widersprach den Vorgaben der Insolvenzbekanntmachungsverordnung (InsoBekV). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 InsoBekV dürfen Daten der Insolvenzschuldner spätestens nach Ablauf von 2 Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine zusätzliche Angabe (Familiennamen, Firma, Sitz oder Wohnsitz des Schuldners, das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder Registernummer und Sitz des Registergerichts) enthält. Diese Anforderung wurde von der Insolvenzverwalterin nicht erfüllt, weshalb sie eine Verwarnung des LfDI erhalten hat.

Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz

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