Bonitätsabfragen durch Inkassodienstleister vor der ersten Kontaktaufnahme sind in der Regel unzulässig
Dürfen Inkassounternehmen die Bonität eines Schuldners abfragen, bevor sie überhaupt den ersten Kontakt aufgenommen haben? Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat diese Frage in seinem 15. Tätigkeitsbericht 2025 anhand eines konkreten Falls beantwortet und dabei klare Grenzen gezogen.
Im beurteilten Fall hatte ein Inkassodienstleister unmittelbar nach Übernahme eines Auftrags eine Bonitätsabfrage bei einer Wirtschaftsauskunftei zur betroffenen Person vorgenommen, ohne zuvor irgendeinen Kontakt zur Forderungsangelegenheit aufgenommen zu haben. Das BayLDA hat dieses Vorgehen datenschutzrechtlich bewertet und als regelmäßig unzulässig eingestuft.
Die Zulässigkeit einer solchen Bonitätsabfrage richtet sich nach Art. 6 DS-GVO. Konkret geht es um die Frage, ob ein berechtigtes Interesse des Inkassodienstleisters die Abfrage rechtfertigt. Eine Interessenabwägung ist dabei zwingend erforderlich.
Ein automatisches Vorgehen, bei dem die Bonitätsabfrage direkt nach Übernahme des Inkassoauftrags stattfindet, ist datenschutzrechtlich in der Regel nicht haltbar. Zu diesem frühen Zeitpunkt liegt nach Einschätzung des BayLDA noch kein hinreichendes berechtigtes Interesse vor. Der Grund: Die Schuldnerin oder der Schuldner hat noch keine Gelegenheit gehabt, auf die Forderung zu reagieren oder zu zahlen. Der Inkassodienstleister weiß schlicht noch nicht, ob aufwendige Beitreibungsmaßnahmen überhaupt notwendig werden.
Ein hinreichendes berechtigtes Interesse besteht nach Auffassung des BayLDA in der Regel erst dann, wenn die Erfolgsaussichten kostenintensiver Beitreibungsmaßnahmen geprüft werden sollen, etwa im Vorfeld der Beantragung eines Mahnbescheids. Frühester zulässiger Zeitpunkt ist dabei derjenige, zu dem die betroffene Person vom Inkassodienstleister ein Zahlungsaufforderungsschreiben erhalten und Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.
Das BayLDA macht dabei zwei Ausnahmen ausdrücklich kenntlich. Erstens: Wenn der Inkassodienstleister bereits titulierte und ausgemahnte Forderungen übernimmt, bei denen frühere Beitreibungsversuche erfolglos geblieben sind, kann eine frühere Bonitätsabfrage im Einzelfall zulässig sein. Zweitens ist die Situation eines beauftragten Inkassodienstleisters von der eines Forderungskäufers zu unterscheiden. Wer eine Forderung im Rahmen eines Forderungskaufs erwirbt und damit selbst zum Gläubiger wird, kann eine Bonitätsabfrage bereits vor dem Ankauf der Forderung unter Umständen auf ein berechtigtes Interesse stützen.
Unsere Empfehlungen
Unternehmen und KMU
Unternehmen, die Forderungen an Inkassodienstleister übergeben, sollten in ihren Verträgen und Auftragsverarbeitungsvereinbarungen regeln, welche Datenverarbeitungen der Dienstleister in welcher Reihenfolge vornehmen darf. Eine sofortige Bonitätsabfrage ohne vorherigen Schuldnerkontakt ist datenschutzrechtlich riskant und kann zu Beschwerden und Bußgeldern führen.
Inkassounternehmen selbst müssen für jede Bonitätsabfrage eine sorgfältige Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO dokumentieren. Der interne Prozess sollte so gestaltet sein, dass Bonitätsabfragen erst nach der ersten Kontaktaufnahme mit dem Schuldner oder bei belegter Erfolglosigkeit früherer Maßnahmen ausgelöst werden. Automatisierte Massenabfragen direkt nach Auftragseingang sind zu vermeiden.
Forderungskäufer, die Forderungen ankaufen und damit selbst zum Gläubiger werden, befinden sich in einer anderen rechtlichen Ausgangslage. Auch hier ist jedoch eine dokumentierte Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich.
Kanzleien und Freiberufler
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für Mandanten im Forderungsmanagement tätig sind oder Inkassodienstleister beauftragen, sollten ihre Mandanten auf die datenschutzrechtliche Lage hinweisen. Die Weitergabe von Schuldnerdaten an Inkassounternehmen muss auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruhen und vertraglich abgesichert sein. Zudem sollte die Praxis des beauftragten Inkassodienstleisters hinsichtlich Bonitätsabfragen aktiv hinterfragt werden.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
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