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26.12.2020

Inhalt von Dienstplänen

Was darf in Dienstplänen mitgeteilt werden?

Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, in für andere Mitarbeiter zugänglichen Kalendern, Plänen und Listen Informationen zu Fehltagen aufgrund von Erkrankung oder Erkrankung des Kindes einzutragen. Gesetzliche Regelungen  in Verbindung mit den dienstrechtlichen Vorschriften erlauben es nur, eine Abwesenheit der Beschäftigten darzustellen, soweit deren Kenntnis für die Kollegen erforderlich ist. Eine Nennung des Grundes für die Abwesenheit ist keinesfalls erforderlich.

Es ergaben sich dazu Anfragen nicht nur aus Unternehmen, sondern auch aus öffentlichen Stellen Anfragen zur Zulässigkeit von für alle Beschäftigten einsehbaren Kalendern, Zeitplänen oder Tabellen, in denen aufgeführt ist, wer wann aus Gründen der Erkrankung (des Mitarbeiters selbst oder eines Kindes) der Arbeit fernblieb. Besonders interessant für andere Beschäftigte wird es dann, wenn man die angefallenen Krankheitstage aufsummieren und vergleichen kann.

Dienstrechtlichen Vorschriften können anwendbar sein, soweit besondere Rechtsvorschriften des Arbeitsrechts, tarifvertragliche Regelungen oder Dienstvereinbarungen nichts Abweichendes regeln. Soweit es für den Dienstherrn erforderlich ist, die Abwesenheitsgründe zu verarbeiten, ist die Führung einer An- und Abwesenheitsliste der Beschäftigten auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen der Bundesländer möglich.


Keine Rechtsgrundlage besteht mangels Erforderlichkeit allerdings dafür, die Angaben in der Liste zu privat oder persönlich bedingten Abwesenheiten (Krankheit, Kind krank, Urlaub etc.) den anderen Beschäftigten zur Kenntnis zu geben.


Anderen Beschäftigten darf allenfalls, sofern eine Erforderlichkeit begründet werden kann, zur Kenntnis gegeben werden, ob ein Mitarbeiter ansprechbar ist oder sich nicht im Dienst befindet. Hierzu reicht es aus, die betreffenden Mitarbeiter als „abwesend“ zu kennzeichnen. Die Gründe der Abwesenheit sind nicht relevant und daher auch nicht zur Einsicht bereitzustellen. Lediglich im Falle einer dienstlich bedingten Abwesenheit, zum Beispiel wegen Dienstreise, bestünden keine Bedenken gegen eine Kenntnisnahmemöglichkeit, da es sich um ein dienstliches Datum handelt.

Für die Kenntnisnahme der insgesamt für einen Kollegen angefallenen Krankheitstage für alle Beschäftigten gibt es ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Es ist daher unzulässig, den anderen Mitarbeitern die Abwesenheitsgründe und die Krankheitstage in der Summe zur Kenntnis bereitzustellen.

Quelle: TLfDI

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