Informationspflichten bei Bewerbungen
Arbeitgeber haben gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umfangreiche Informationspflichten gegenüber Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern bezüglich der Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren. Eine gesetzeskonforme und praktikable Umsetzung dieser Informationspflichten kann beispielsweise erfolgen, indem die Informationen zu Beginn des Bewerbungsverfahrens per Brief oder als PDF-Dokument übermittelt werden oder auf der Webseite bereitgestellt werden. Dazu bezugnehmend mit einem ausdrücklichen Hinweis bereits in der Stellenausschreibung.
Als Beispiel für eine solche Formulierung schlägt der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte vor: „Informationen zur Verarbeitung Ihrer Bewerbungsdaten durch [Bezeichnung der verarbeitenden Stelle] finden Sie unter [Angabe eines Direktlinks]. Alternativ können Sie sich auch an [Kontaktdaten eines Ansprechpartners] wenden.“
Es ist zu beachten, dass bei Initiativbewerbungen, bei denen kein Bezug auf eine Ausschreibung besteht, zunächst keine „Erhebung“ im Sinne der DSGVO vorliegt. Eine solche Erhebung erfolgt jedoch in der Regel, wenn im Rahmen der Initiativbewerbung weitere personenbezogene Daten abgefragt werden, z.B. durch einen Bewerberfragebogen, ein Assessment-Center oder ein Vorstellungsgespräch. Spätestens zu diesen Anlässen müssen die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber gemäß Art. 13 DSGVO informiert werden.
Quelle: BayLfD
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