Auslesen von Impressumsangaben zum Zweck der Direktwerbung
Durch eine Beschwerde erlangte das ULD Kenntnis von einer Auskunft, in der ein Unternehmen der betroffenen Person mitteilte, dass die zum Zweck der Direktwerbung genutzten personenbezogenen Daten aus dem Impressum seiner Webseite entnommen wurden.
Die Daten in einem Impressum werden nicht frei- willig, sondern aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) veröffentlicht. Eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO führt daher mangels Freiwilligkeit der Veröffentlichung regelmäßig dazu, dass eine werbliche Nutzung der so erhobenen Daten unzulässig ist.
Impressum – Impressums- oder auch Anbieterkennzeichnungspflicht bedeutet, dass der Anbieter eines Online-Angebots, das nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift im Angebot vorzuhalten hat. Für in Hamburg und Schleswig-Holstein betriebene Internetseiten kontrolliert die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein die Einhaltung dieser Anforderungen.
Der Verantwortliche teilte hierzu mit, dass irrtümlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO angenommen wurde, und bestätigte nach erfolgter eigener rechtlicher Prüfung unter Hinzuziehung eines eigenen Anwaltes, dass die Voraussetzungen für eine werbliche Nutzung der Daten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Person mangels bestehender Kundenbeziehung nicht vorlagen.
Nach seiner Angabe habe es sich bei der im Falle des Beschwerdeführers erfolgten Erhebung personenbezogener Daten aus dem Impressum jedoch um einen Ausnahmefall gehandelt. Der Verantwortliche bestätigte ausdrücklich, dass es keine weiteren Fälle dieser Art gegeben habe, und versicherte, dass sich ein solcher Vorgang nicht wiederholen werde.
Unter Berücksichtigung der erfolgten Zusicherung eines Einzelfalls, der ursprünglich innerhalb weniger Tage erfolgten Auskunft an den Beschwerdeführer und der inzwischen erfolgten Löschung der streitgegenständlichen Daten wurde dem Verantwortlichen unter Abwägung insbesondere der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, dem Grad der Fahrlässigkeit und den ergriffenen Maßnahmen zur Minderung des eventuell entstandenen Schadens eine Warnung dahin gehend erteilt, dass er im Falle einer werblichen Nutzung von personenbezogenen Daten aus einem Impressum gegen die Datenschutz- Grundverordnung verstößt.
Quelle ULD:
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