Zulässigkeit von Immobilienbewertungsportalen
Bei der Veröffentlichung von Immobilienschätzwerten auf einem Internetportal kann Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommen.
Die Veröffentlichung von Immobilienschätzwerten kann auf die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden, wonach eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig ist, wenn diese „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist und „sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.“
Im Rahmen der gemäß dieser Vorschrift vorzunehmenden Abwägungsentscheidung sind die Interessen der von einer Veröffentlichung eines Schätzwertes Betroffenen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Dies kann unter anderem dadurch erfolgen, dass kein konkreter Immobilienwert veröffentlicht wird, sondern nur eine Wertspanne, deren Berechnungsmethode ausreichend transparent dargestellt werden sollte. Hierzu ist insbesondere über die herangezogenen Parameter zu informieren und ob es sich hierbei um öffentlich zugängliche Informationen handelt. Weiterhin sollte den Interessen der Betroffenen dadurch Rechnung getragen werden, dass ein voraussetzungsloses Widerspruchsrecht gewährt wird, welches auf einfache Art und Weise ausgeübt werden kann.
Hinsichtlich der Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO ist es möglich, die Ausnahmevorschrift des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DSGVO heranzuziehen. Danach ist die Informationspflicht ausgeschlossen, sofern die Erteilung der Information sich als unmöglich erweisen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Die Unmöglichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit sind nicht objektiv zu bestimmten, sondern subjektiv auf den Verantwortlichen bezogen. In diesen Fällen muss der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen treffen, einschließlich der Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit, beispielsweise durch regionale Presse- oder Fernsehbeiträge und durch bereitgestellte Informationen auf der jeweiligen Internetseite
In diesem Kontext hat die bayerische Datenschutzaufsicht wiederholt datenschutzrechtliche Fragestellungen mit der Scoperty GmbH erörtert, welche das Immobilienbewertungsportal betreibt. Dabei wurden mehrfach Nachbesserungen zu Gunsten der Nutzenden und betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer durchgesetzt, sodass angesichts der dadurch erreichten gegenwärtigen Ausgestaltung des Internetdienstes aktuell kein Anlass besteht, weitere aufsichtliche Schritte zu ergreifen.
Quelle: BayLDA
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