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05.02.2022

„Ihren Jobcenter-Bescheid bitte“

„Ihren Jobcenter-Bescheid bitte“

Bürgerinnen und Bürgern mit geringem oder keinem Einkommen ermöglicht der Berlinpass einen vergünstigten Zugang zu Bildung, Sport, Kultur und dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) der Stadt. Aufgrund der Corona-Pandemie werden diese Pässe derzeit nicht ausgestellt. Uns erreichten in den vergangenen Monaten Beschwerden von anspruchsberechtigten Bürgerinnen und Bürgern, die mitteilten, im Rahmen von Kontrollen im öffentlichen Personennahverkehr aufgefordert worden zu sein, einen gültigen Leistungsbescheid im Original vorzuzeigen.

Abgelaufene Berlinpässe wurden sowohl von der S-Bahn als auch von der BVG aus Kulanz bis zum 31. Dezember 2020 anerkannt. Jedoch wurden anspruchsberechtigte Personen, die bislang keinen Berlinpass erhalten haben, aufgefordert, ihren Leistungsbescheid im Original mit sich zu führen und ihre Bedarfsgemeinschaftsnummer, das Aktenzeichen oder die Wohngeldnummer auf einem erworbenen Berlin-Ticket „S“ einzutragen. Die Leistungsbescheide im Original dienten als Nachweis der Berechtigung zur Fahrt mit dem Berlin-Ticket „S“. Sie enthalten eine Vielzahl personenbezogener Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand und sensitive Daten wie den zugrunde liegenden Berechtigungsgrund, also bspw. Arbeitslosigkeit, Asylbewerberstatus oder Status als Opfer des SED-Unrechts.

Gegen die Pflicht zum Vorzeigen der Leistungsbescheide im Original bestehen erhebliche Bedenken, weil dies aufgrund der Vielzahl der dabei offengelegten personenbezogenen Daten gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstößt. Nach diesem Grundsatz muss die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Im vorliegenden Fall geht der Umfang der durch den Leistungsbescheid offenzulegenden Daten über das Maß hinaus, welches für den konkreten Fall, nämlich den Nachweis der Berechtigung, erforderlich ist. Der Zweck, den Nachweis der Berechtigung zur Nutzung eines Berlin-Tickets „S“ zu erbringen, kann mit einer deutlich geringeren Menge an Daten erreicht werden. Alternativen mit geringerer Eingriffstiefe wären bspw. das Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung durch die leistungsgewährenden Stellen, die ausschließlich die erforderlichen Daten enthält.


Die Beschwerden wurden zum Anlass genommen, an die verantwortlichen Stellen heranzutreten, um datenschutzfreundlichere Alternativen zu erörtern.
Der Prozess dauert derzeit noch an. Die zuständige Senatsverwaltung und die leistungsgewährenden Stellen sollten ein Verfahren anbieten, welches der Datensparsamkeit Rechnung trägt und trotzdem Kontrollierenden die Möglichkeit gibt, die Leistungsberechtigung zu überprüfen.

Quelle: BInBDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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