Kein Löschungsrecht der betroffenen Person nach Art. 17 DS-GVO bei Identitätsdiebstahl.
Die Datenschutzbehörde haben vermehrt Beschwerden erreicht, bei denen die beschwerdeführenden Personen angaben, Opfer eines Identitätsdiebstahl geworden zu sein, da eine unbekannte Person unter Verwendung ihrer Daten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Dies war aufgefallen, als sie Zahlungsaufforderungen von Versicherungsunternehmen erhielten, obwohl sie selbst keine Vertragsbeziehung eingegangen waren. Die beschwerdeführenden Personen beantragten daraufhin die Löschung ihrer personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen.
Allerdings greift hier der Löschanspruch aus Art. 17 DS-GVO zunächst nicht, da zum Zeitpunkt der Antragsstellung zumeist noch unklar ist, ob und zwischen wem eine Vertragsbeziehung zustande gekommen ist. Solange der Verantwortliche glaubt gegenüber der betroffenen Person eine Forderung zu besitzen bzw. zumindest solange diese Möglichkeit besteht, kann die Datenspeicherung und Verwendung auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe b) DS-GVO gestützt werden, da diese Vorschrift die Verarbeitung personenbezogener Daten für zulässig erklärt, wenn die Verarbeitung zur Durchführung eines Vertrages erforderlich ist.
Erst wenn zivilrechtlich geklärt ist (bzw. sofern der Verantwortliche von der Verfolgung absieht, ggf. schon früher), dass kein Anspruch gegen die beschwerdeführende Person besteht, hat der Verantwortliche die Daten zu löschen.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
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